Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Vom 2. März
1971 (HmbGVBl. S. 40)
(HmbGVBl.
S. 40)
2. März
1971
[Präambel]
Auf Grund
des § 27 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1966
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:
§ 1
Beginn des Feststellungsverfahrens
Das
Feststellungsverfahren beginnt mit der Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens (§
34 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 - Bundesgesetzblatt
I Seite 304).
§ 2
Verspätete Anmeldung
Wird der
Wild- oder Jagdschaden verspätet angemeldet, so ist dem Anmeldenden schriftlich
mitzuteilen, dass wegen der Fristversäumnis die Herbeiführung einer gütlichen
Einigung im Feststellungsverfahren nicht versucht werden kann.
§ 3
Termin am Schadensort
(1) Wird
der Wild- oder Jagdschaden fristgerecht angemeldet, so beraumt die zuständige
Behörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin
am Schadensort an.
(2) 1Zu
dem Termin sind der Geschädigte und der Ersatzpflichtige (Beteiligte) zu laden.
2Die zuständige Behörde kann weitere Personen hinzuziehen.
§ 4
Termin zur Schadensschätzung
(1) 1Kommt
im ersten Termin am Schadensort (§ 3) eine gütliche Einigung nicht zustande,
so ist auf Antrag des Geschädigten ein zweiter Termin am Schadensort
anzuberaumen, zu dem neben den Beteiligten ein oder mehrere Schätzer zu laden
sind. 2Der Antrag kann nur im ersten Termin gestellt werden.
(2) Der
Schätzer hat sich im Termin gutachtlich zur Kulturart des beschädigten Grundstücks,
der mutmaßlichen Schadensursache und Art und Umfang des Schadens zu äußern
sowie den Geldbetrag zu schätzen, durch den der Schaden ausgeglichen werden
kann.
(3) Als
Schätzer für Wild- und Jagdschaden an Forstpflanzen dürfen nur Forstsachverständige
geladen werden.
(4) Ein
Schätzer darf in einem Wild- oder Jagdschadensverfahren nicht tätig werden, an
dem er selbst, sein Ehegatte oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist.
(5) Die
zuständige Behörde versucht auf Grund des Verhandlungsergebnisses und der
gutachtlichen Äußerungen der Schätzer erneut die Herbeiführung einer gütlichen
Einigung.
(6) Das
Feststellungsverfahren ist auch beendet, wenn der Geschädigte einen Antrag nach
Absatz 1 nicht stellt oder der Einigungsversuch aus einem anderen Grunde
scheitert.
§ 5
Niederschrift
(1) Über
den Verlauf der Termine ist von der zuständigen Behörde eine Niederschrift
anzufertigen.
(2) In der
Niederschrift sind insbesondere der Antrag auf Anberaumung eines Termins zur
Schadensschätzung, die gutachtlichen Äußerungen der Schätzer, die im Termin
abgegebenen Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) und, sofern ein
Antrag nach § 4 Absatz 1 nicht gestellt wird oder eine gütliche Einigung aus
anderem Grunde nicht zustande kommt, die Feststellung über die Beendigung des
Feststellungsverfahrens aufzunehmen.
(3) Die
Niederschrift ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 6
Schätzer
(1) Die
zuständige Behörde bestellt auf die Dauer von jeweils vier Jahren
ehrenamtliche Schätzer, die vom Präses der zuständigen Behörde oder von
einem von ihm beauftragten Beamten durch Handschlag zur unparteiischen und
gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet werden.
(2) Die
Schätzer können ihr Amt jederzeit niederlegen oder von der zuständigen Behörde
aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3) 1Die
zuständige Behörde trägt die Schätzer zu Beginn des Jahres in eine Liste
ein. 2Sie werden in der Reihenfolge dieser Eintragung tätig; ist ein
Schätzer verhindert, tritt der in der Liste nächstfolgende an seine Stelle.
(4) 1Die
Schätzer, die von der zuständigen Behörde zur Schätzung herangezogen werden,
erhalten eine Entschädigung. 2Die Vorschriften des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1.
Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757) gelten hierfür in ihrer
jeweiligen Fassung sinngemäß. 3Die Entschädigungen werden von der
zuständigen Behörde festgesetzt.