Hamburger jagdrechtliche Regelungen
Im Rahmen des Bundesjagdgesetzes
hat sich Hamburg - wie alle anderen Bundesländer - ein Hamburger
Jagdgesetz gegeben. Es enthält z.B. Regelungen über Hegegemeinschaften,
Jagdpachtverträge und die Wildfütterung. Die Bundesregierung hat eine
Verordnung über die Jagd- und Schonzeiten erlassen. Die dort vorgeschriebenen
Jagdzeiten können von den Bundesländern abgekürzt werden, außerdem können
weitere Tierarten dem Jagdrecht unterstellt werden. Auch dieses ist - wie in den
anderen Bundesländern - in Hamburg mit der entsprechenden Verordnung geschehen.
Die dort festgelegten Jagd- und Schonzeiten haben wir für Sie grafisch
dargestellt. Dazu gehört die zwischen den beteiligten Verbänden und der
Behörde für Wirtschaft und Arbeit geschlossene Vereinbarung "Vergrämung von Höckerschwänen
von gefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in Bergedorf und Harburg",
die Sie hier
herunterladen können (.pdf-Datei, 10 KB).
Darüber hinaus hat sich die Hamburger Landesjägerschaft in einer
freiwilligen Vereinbarung mit der bisher für die Jagd zuständigen
Umweltbehörde zur ganzjährigen Schonung von Rebhuhn und Waldschnepfe
verpflichtet. Diesem "Artenschutz
durch freiwilligen Kontrakt" waren längere Gespräche und
Verhandlungen - vor allem mit den in Hamburg nach §29
Bundes-Naturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden -
vorausgegangen.
Ferner sind in Hamburg die Anforderungen an die Jägerausbildung und die Jägerprüfung
und das Verfahren bei Auftreten von Wild- und
Jagdschäden in eigenen Verordnungen geregelt worden.

Umweltbehörde
Die
Umweltbehörde und die Landesjägerschaft Hamburg vereinbaren
„
Artenschutz durch freiwilligen Kontrakt“
·
Jagd ist eine alte, sich ständig
weiterentwickelnde nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen.
Die von den Jägerinnen und Jägern praktizierte freiwillige Schonung
bestandsbedrohter Wildarten befördert die Intentionen einer naturnahen Jagd.
·
Die Jägerschaft hat auf die infolge von
Lebensraumverlusten bedrohliche Bestandsentwicklung des Rebhuhns reagiert, indem
sie die Art seit gut einem Jahrzehnt in Hamburg freiwillig von der Jagd
verschont. Es gibt lokale Vorkommen, mit einer dauerhaften Erholung kann derzeit
nicht gerechnet werden. Die Waldschnepfe kommt nur in geringem Umfang in Hamburg
vor, auf ihre Bejagung wurde in den letzten 20 Jahren weitgehend verzichtet.
Anzeichen für eine flächendeckende Verbesserung der Bestandssituation sind
gegenwärtig nicht erkennbar.
·
Die Umweltbehörde und die Landesjägerschaft
Hamburg vereinbaren hiermit ausdrücklich:
·
Rebhuhn und Waldschnepfe sind ohne Ausnahme bis auf
Weiteres in Hamburg ganzjährig von der Jagd zu verschonen.

·
Der freiwillige Verzicht der Jagdausübung soll
durch geeignete Untersuchungen zur Bestandssituation
des Rebhuhns begleitet werden.
·
Die Jagdausübungsberechtigten der hamburgischen
Jagdbezirke sowie die in Hamburg ansässigen Jägerinnen und Jäger werden über
Inhalt und Intention der Vereinbarung gezielt informiert und aufgeklärt. Ihr
bestandsangemessenes Verhalten trägt zum Erhalt und zur Sicherung der
Artenvielfalt bei.
·
Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung wird die
Umweltbehörde die ganzjährige Schonung von Rebhuhn und Waldschnepfe durch
hoheitliche Aufhebung der Jagdzeit anstrengen.
Hamburg den 17.10.2000
Landesjägerschaft
Umweltbehörde
Weinlig-Hagenbeck
Alexander Porschke