Verordnung über die Jägerprüfung
Vom 13.
November 1979 (HmbGVBl. S. 327), zuletzt
geändert am 17. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 66)
Auf Grund des
§ 27 Nummer 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 162) wird verordnet:
§
1
(1)
Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes
in der Fassung vom 29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850)
ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der nach den Vorschriften dieser
Verordnung bei der Landesjägerschaft gebildet wird.
(2)
Die Landesjägerschaft kann mehrere Prüfungsausschüsse einrichten.
§
21)
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die die Befähigung
zum Pächter mit den Anforderungen von § 11 Absatz 5 Satz 1
Bundesjagdgesetz haben müssen.
(2)
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens ein
Stellvertreter zu bestellen.
(3)
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren
Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier
Jahren bestellt. ²Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt bis zur
Bestellung der neuen Mitglieder fort. 3Vorschlagsberechtigt sind die
Landesjägerschaft sowie die nach § 60 in Verbindung mit § 70 des
Bundesnaturschutzgesetzes in Hamburg anerkannten Vereine. 4Die
Vorschläge sollen sich zu gleichen Teilen auf geeignete und befähigte Frauen
und Männer beziehen.
(4)
1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit
Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Ergibt
sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die
zuständige Behörde den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)
²Die zuständige Behörde kann die Bestellung eines Mitglieds oder
stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund
widerrufen.
(6)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren
Stellvertreter anwesend sind.
(7)
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
2Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der
Landesjägerschaft mit Zustimmung der zuständigen Behörde festgelegt wird.
§
32)
(1)
1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer
Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. 2Der
schriftliche Teil soll der Schießprüfung, die Schießprüfung muss dem mündlich-praktischen
Teil vorausgehen
(2)
Der Bewerber muss im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Jägerprüfung
auf folgenden Sachgebieten ausreichende Kenntnisse nachweisen:
1.
Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (Grundbegriffe der
Jagdwaffenkunde und Jagdmunition, Ballistik, Jagdoptik), Handhabung und Pflege
von Jagdwaffen und Fanggeräten, wichtige Vorschriften über den Umgang mit
Waffen und Munition sowie über
Notwehr und Notstand,
2.
Kenntnis der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, Wildbiologie
(insbesondere Erkennungsmerkmale, Verhaltensweisen und Lebensräume der
wichtigsten heimischen Wildarten, Ansprechen des Wildes, Erkennen und Bekämpfen
von Wildseuchen und Wildkrankheiten),
3.
Jagdbetrieb und jagdliche Praxis (insbesondere Aufstellung von Abschussplänen,
Behandlung des erlegten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch
erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen
Beschaffenheit des Wildbretes, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung
als Lebensmittel, Wildschadensverhütung),
4.
Jagdhundehaltung und –führung,
5.
Wildhege, Naturschutz und Artenschutz (Grundlagen des Tier- und
Pflanzenartenschutzes, des Biotopschutzes und der Ökologie, Hegemaßnahmen
einschließlich Biotopverbesserung und Reviergestaltung, Land- und Waldbau),
Naturschutz- und Landschaftspflegerecht,
6.
Jagdrecht, Waffenrecht, Tierschutzrecht, Wildbrethygieneverordnungen, Waldrecht,
jagdrechtlich relevante Vorschriften des Wasserrechts und verwandter
Rechtsbereiche.
(3)
1Die Prüfungen werden mindestens einmal im Jahr abgehalten. 2Die
Prüfung ist nicht öffentlich. 3Vertreter der zuständigen Behörde
sowie ein bevollmächtigter Vertreter der Landesjägerschaft und ein bevollmächtigter
Vertreter der nach § 60 in Verbindung mit § 70
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine können bei der Prüfung anwesend
sein. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann beim mündlich-praktischen
Teil der Prüfung Zuhörer zulassen.
(4)
Hilfsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie der Prüfungsausschuss
zugelassen hat.
(5)
1Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2In
ihr sind der Verlauf der Prüfung, die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen
und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 3Die Niederschrift ist
von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Die
Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(6)
1Die Landesjägerschaft hat die Prüfungsteilnehmer für die
Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern. 2Die
Haftpflichtversicherung muss den Anforderungen von § 17 Absatz 1
Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes genügen.
§
41)
(1)
1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die
Landesjägerschaft zu richten. 2Dem Antrag sind
1.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2.
der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters; die
Übermittlung in elektronischer Form ist nicht zulässig.
4.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob, wann und wo er bereits
an Jägerprüfungen ohne Erfolg teilgenommen hat
beizufügen.
(2)
Über die Zulassung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3)
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
Der Antragsteller sechs Monate vor Beginn der Prüfung das sechzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2.
bei dem Antragsteller Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die
erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt;
3.
der Antragsteller den Nachweis einer theoretischen und praktischen
Ausbildung mit einer Mindestausbildungszeit von 120 Stunden nicht
erbringt; Zeiten des Übungsschießens dürfen bei der Mindestausbildungszeit
nicht berücksichtigt werden; die Ausbildung soll sich an den Grundsätzen
einer naturnahen Jagd orientieren.
§ 51)
(1
(1) 1Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den in
§ 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 genannten Sachgebieten je fünfzehn
Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung
vorzulegen. 2Der Fragebogen kann so gestaltet werden, dass die
Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von drei vorgegebenen Antworten möglich
ist. 3Der Fragebogen ist bis zum Beginn des schriftlichen Teils der
Prüfung vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses
unter Verschluss zu halten.
(2)
1Die Fragen sollen einem Fragenkatalog entnommen werden, der
von der Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
erstellt wird. ²Der Fragenkatalog enthält für jedes Prüfungsfach mindestens
150 Fragen.³Die Landesjägerschaft stellt den jeweils geltenden Fragenkatalog
Vereinen und Verbänden, die eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung
anbieten, kostenlos zur Verfügung.
(3)
1Der schriftliche Teil der Prüfung findet unter Aufsicht
mindestens eines vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses
statt. 2Die Fragen sind in einer Zeit von drei Stunden zu
beantworten.
(4)
1Die Auswertung der Fragebögen erfolgt durch Mitglieder des
Prüfungsausschusses, gegebenenfalls im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung. ²Die Fragebögen und das Ergebnis der Auswertung sind der
Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 6 2)
(1)
Innerhalb der Schießprüfung werden die Bewerber im Büchsenschießen
und im Flintenschießen geprüft.
(2)
1Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss
in jagdlicher Gewehrhaltung zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Trap oder Skeet-
oder Kipphasen) zu beschießen. 2Dopppelschüsse sind zugelassen. 3Es
sind
a)
beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu
werfen;
b)
beim Skeetschießen insgesamt zehn Tauben von den Ständen eins bis sechs
aus zu beschießen;
c)
Kipphasen aus einer Entfernung von fünfunddreißig Meter zu beschießen.
(3)
Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse stehend angestrichen auf die
Rehbockscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes und fünf Schüsse Anschlag
liegend frei auf die Fuchsscheibe des Deutschen Jagdschutzverbandes abzugeben.
(4)
1Bei der Schießprüfung
darf der Bewerber eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung benutzen. 2Für
das Flintenschießen sind die Kaliber zwanzig bis zwölf, für das Büchsenschießen
alle für Schalenwild erlaubten Kaliber und Laborierungen zugelassen. 3Steht
im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kein geeigneter Schießstand zur
Verfügung, kann die Schießprüfung auch auf einem anderen behördlich
zugelassenen Schießstand durchgeführt werden. 4Sind
Einhundertmeterstände nicht verfügbar, so kann auf Fünfzigmeterstände
(verkleinerte Wildscheiben) ausgewichen werden.
(5)
1Bei der Schießprüfung müssen mindestens zwei vom
Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 2Die
Schießprüfung kann beendet werden, sobald der Bewerber die Mindestleistungen
nach § 8 Absatz 4 erreicht hat oder wenn feststeht, dass er die
Mindestleistung nicht mehr erreichen kann.
(6)
1Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in einer Schießliste
einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen ist. 2Die Schießliste ist der Niederschrift über die
Prüfung beizufügen.
§ 71)
(1)
Beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den in
§ 3 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 genannten Sachgebieten zu stellen.
(2)
1Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Bewerbern
geprüft werden. 2Die Prüfung soll je Bewerber und Sachgebiet nicht
länger als zehn Minuten dauern.
(3)
1Es soll in zwei Prüfungsgruppen in Anwesenheit von
mindestens zwei mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft werden; der
Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist
abwechselnd bei den Prüfungen anwesend. ²Wenn es die Zahl der Prüfungsteilnehmer
zulässt, kann die Prüfung auch vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen
werden.
§ 8
(1)
Die Leistungen der Bewerber werden in jedem Sachgebiet mit
>bestanden< oder >nicht bestanden< bewertet.
(2)
1Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung mit
einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. 2Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3An
den Beratungen des Prüfungsausschusses kann ein Vertreter der zuständigen Behörde
ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3)
Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn in jedem
Sachgebiet mindestens acht Fragen richtig beantwortet sind.
(4)
1Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
1.
beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen
getroffen und
2.
beim Büchsenschießen mindestens fünfzig Prozent der größtmöglichen
Ringzahl erzielt worden sind.
2Hat
der Bewerber die erforderlichen Leistungen in beiden oder in einer der Schießübungen
nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung
oder der nicht erfüllten Schießübung vor Beginn des mündlich-praktischen
Teiles der Prüfung zu ermöglichen.
(5)
Der mündlich-praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen in allen Sachgebieten mit >bestanden< bewertet worden sind.
§
91)
(1)
1Hat der Bewerber den schriftlichen Teil der Prüfung oder die
Schießprüfung nicht bestanden, so wird er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausgeschlossen. 2Ein nicht nach Absatz 2 ausgeschlossener Bewerber
ist befugt, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Zulassung zur Prüfung den nicht
bestandenen schriftlichen, die Schießprüfung oder den mündlich-praktischen
Teil zu wiederholen.
(2)
Der Bewerber kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme
an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht
oder bei der Schießprüfung die Waffe so handhabt, dass Menschen oder Sachen
gefährdet werden.
(3)
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen
teil, die Schießprüfung und den mündlichen Teil innerhalb von zwölf Monaten
nach Zulassung zur Prüfung bestanden hat.
(4)
Der Bewerber erhält eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder
seinem Stellvertreter unterzeichnete Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung.
§
102)
Als
Jägerprüfung gelten auch nach landesrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer
der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen.
§ 113)
Mit
dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Jägerprüfung
vom 3. Oktober 1967 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 292)
außer Kraft.
Gegeben
in der Versammlung des Senats,
Hamburg,
den 13. November 1979.