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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch
die Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
Gliederung
2.
Aufarbeitung,
Messung, Sortierung, Kennzeichnung und Bezeichnung des Holzes 3.
Verkauf
nach mündlichem Meistgebot (Versteigerung) 4.
Verkauf
nach schriftlichem Angebot (Submission) 5.
Anfechtungen
des Kaufvertrages 6.
Verpflichtungen
des Verkäufers 6.1
Vorzeigung 6.2
Überweisung,
Gefahrübergang 6.3
Eigentumsübergang,
Eigentumsvorbehalt 6.4
Gewährleistung 6.5
Durchführung
der Gewährleistung 6.7
Erfüllungsort 7.11
Allgemeines 7.12
Zahlung durch Scheck oder Postscheck 7.13
Bankbürgschaft 7.14
Zahlungsfristen 7.15
Zahlungsverzug 7.16
Leistungsort
Zahlstellen, Begleitangaben, Einzahlungstag 7.2
Nichterfüllung
von Verbindlichkeiten des Käufers 7.21
Wiederverkauf 8.
Bearbeitung,
Entrindung und Abfuhr des Holzes 8.1
Bearbeitung 8.2
Entrindung 8.3
Holzabfuhr 8.6
Sorgfaltspflichten
des Käufers 1.
Verkaufsabschluss 1.1
Der Kaufvertrag kommt zustande -
bei
Freihandverkauf durch mündliche oder schriftliche Einigung über Art, Menge und
Preis des Holzes, -
bei
Versteigerung durch den Zuschlag, -
bei
Submission durch schriftliche Annahme eines Gebotes 1.2
Der Kaufinteressent ist, wenn nichts anders
vereinbart wird, 14 Tage an sein Angebot gebunden. 2.
Aufarbeitung, Messung, Sortierung, Kennzeichnung
und Bezeichnung des Holzes Soweit keine
abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, wird das Holz nach den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen, verwaltungs- und
betriebsinternen Bestimmungen aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet
und bezeichnet. 3.
Verkauf nach mündlichen Meistgebot (Versteigerung) Wünscht der Käufer, Vorzeigung des Holzes, hat er dies im Versteigerungstermin anzuzeigen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen zu Nummer 6.1. Erfolgt keine Anzeige, verzichtet der Käufer auf Vorzeigung. 4.
Verkauf nach schriftlichen Meistgebot (Submission) 4.1.
Gebote, die unter der Bedingung abgegeben werden, dass sie ungültig sein
sollen, wenn ein Gebot auf ein anderes Los desselben Verkaufs nicht den Zuschlag
erhält, sind ungültig. Sonstige
bedingte Gebote, gemeinschaftliche Gebote oder Nebengebote bleiben unberücksichtigt. Ein
zusammenfassend für mehrere oder alle Lose einer Submission abgegebenes Gebot
gilt als für jedes einzelne Los abgegeben. Submissionsgebote
sollen folgende Angaben enthalten: -
Ort und Tag, -
Name und
Wohnort des Bieters -
Genaue
Bezeichnung des Loses und den gebotenen Preis in Zahlen und Worten -
Erklärung
des Bieters, dass er die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für
Holzverkäufe durch die Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
sowie die besonderen Ausschreibungsbedingungen als verbindlich anerkennt,
rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters. Angebote,
die unvollständig sind, können ausgeschlossen werden. Die Gebote
sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der die Aufschrift trägt: Gebot für
den Holzverkauf (Submission) des ........ am ........ Gebote können
nur schriftlich widerrufen oder abgeändert werden, und zwar nur vor Ablauf der
Einreichungsfrist. 5.
Anfechtung des Kaufvertrages Wegen
Irrtums über Beschaffenheit, Art, Eigenschaften, Menge, Maße oder Lagerort des
Holzes kann der Käufer den Kaufvertrag nicht anfechten. 6.
Verpflichtungen des Verkäufers 6.11.Wünscht
der Käufer Vorzeigung des Holzes, so ist dies im schriftlichen Gebot aufzuführen.
Die Vorzeigung soll innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum des Zuschlages
erfolgen. Wird Holz vor Fällung und Aufarbeitung verkauft, so die Vorzeigung
zehn Tage nach Bereitstellung der Gesamt- oder einer Teilmenge stattfinden. Der
Vorzeigungstermin wird vom Verkäufer im Einvernehmen mit dem Käufer
festgelegt. 6.12 Erscheint der Käufer oder sein Vertreter nicht zum
Vorzeigungstermin, erfolgt die Überweisung entsprechend Nummer 6.2. 6.13 Die
Vorzeigung des Holzes nach Baumart, Sorte, Maß, Menge, Güte- und Stärkeklasse
oder, wenn das Holz gepoltert ist, nach Stückzahl,
erfolgt durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten am Erfüllungsort (Nummer
6.7). Nach der Vorzeigung wird das Holz unverzüglich überwiesen. 6.2
Überweisung, Gefahrübergang 6.21 Die Überweisung
(Einräumung des Mitbesitzers) erfolgt mit Aushändigung oder Zustellung der
Rechnung, jedoch spätestens fünf Wochen nach Datum des Zuschlages. 6.22 Mit der
Überweisung des verkauften Holzes, oder wenn eine Vorzeigung erfolgt ist, mit
Abschluß der Vorzeigung, geht die Gefahr auf den Käufer über. Beginnt der Käufer
mit Zustimmung des Verkäufers bereits vor der Überweisung mit der Bearbeitung,
Entrindung oder Abfuhr des Holzes, geht die Gefahr bereits mit Beginn der
Arbeiten auf ihn über. 6.3
Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt 6.31 Das
Eigentum an dem verkauften Holz geht nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises
und aller Nebenkosten dadurch auf den Käufer über, dass diesem oder der von
ihm beauftragen Person der Abfuhrausweis übergeben wird (Einigung) 6.32 Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten behält sich der
Verkäufer das Eigentum an dem verkauften Holz vor. In diesem Falle kann dem Käufer
oder seinem Beauftragten ein vorläufiger Abfuhrausweis übergeben werden. 6.33 Bei
Verkäufen nach Werkeingangsmaß oder nach Gewicht, bei denen der Kaufpreis erst
nach Abfuhr des Holzes bestimmt wird, wird ein vorläufiger Abfuhrausweis übergeben.
Der Verkäufer behält sich in diesen Fällen das Eigentum auch nach Leistung
einer Abschlagssumme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller
Nebenkosten durch den Käufer vor. Der Käufer
ist verpflichtet, die für die Berechnung des endgültigen Kaufreises
vereinbarten Unterlagen dem Verkäufer unverzüglich zu übersenden. Der Verkäufer
ist berechtigt, jederzeit Prüfungen der ordnungsgemäßen Ermittlung des
Werkeingangsmaßes beziehungsweise des Gewichts vorzunehmen. 6.34 Für
den Fall, dass das Eigentum des Verkäufers an dem verkauften Holz durch
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung - §§ 946 bis 951 BGB untergeht,
tritt der Käufer bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages die ihm gegen den
Abnehmer der neuen Ware erwachsenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
des Holzes an den Verkäufer ab. 6.35 Nummer
6.34 gilt entsprechend, wenn das Eigentum des Verkäufers infolge einer
Weiterveräußerung durch den Käufer an einen Dritten erlischt. 6.41 Umfang
der Sachmängelhaftung Der Verkäufer
leistet nur Gewähr bei äußerlich erkennbaren erheblichen Mängeln oder bei
Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen über Baumart, Sorte, Menge, Güteklasse,
Durchmesser, Länge oder der schriftlich zugesicherten besonderen Eigenschaften
des Holzes. Eine Haftung für äußerlich nicht erkennbare Fehler (zum Beispiel
Fremdkörper) ist ausgeschlossen. 6.42
Gewährleistung Beanstandungen
können nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden zu dem das Holz überwiesen
wurde. Ist eine
Vorzeigung erfolgt, können Beanstandungen nach Abschluss der Vorzeigung nicht
mehr geltend gemacht werden. Beanstandungen
können nicht mehr geltend gemacht werden, sobald der Käufer oder sein
Beauftragter mit der Bearbeitung, Entrindung oder Abfuhr des Holzes begonnen
hat. Eine
Nachfrist für Beanstandungen kann bei Stammholz bis zur festgesetzten
Abfuhrfrist, jedoch höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Überweisungstage
eingeräumt werden, wenn das Holz bei der Überweisung so geschichtet ist, dass
nur die äußeren Stammabschnitte geprüft werden können. Beanstandungen
sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich unter Angabe der Holznummern und Mängel
geltend zu machen. Nach Ablauf
der Gewährungsfrist ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 6.5
Durchführung der Gewährleistung 6.51 Sind
die Gewährleistungsansprüche begründet, so wird nach Wahl des Verkäufers der
Kaufpreis gemindert, Ersatz durch anderes Holz gleicher Art und Güte geleistet
oder der Kaufvertrag rückgängig gemacht. In den Fällen
der Minderung oder Wandelung werden bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls
anteilig ohne Vergütung von Zinsen erstattet. Nebenkosten werden nicht
erstattet. 6.52
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird ausgeschlossen. 6.53
Mangelfolgeschäden werden nicht ersetzt. Der Verkäufer,
seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Erfüllungsort
ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, der Einschlagsort. 7.1
Zahlung des Kaufpreises einschließlich
Nebenkosten 7.11
Allgemeines Zahlungen
sind durch Überweisung an die Landeshauptkasse zu leisten. Sie können
ausnahmsweise auch durch Scheck oder Postscheck erfolgen (Nummer 7.12).
Barzahlung ist nur zulässig, wenn sich die Landesforstverwaltung ausdrücklich
damit einverstanden erklärt. Zahlungen
sind in Deutscher Mark zu leisten. 7.12 Zahlung
durch Scheck oder Postscheck Schecks oder
Postschecks, die vom Holzkäufer oder dessen Beauftragten ausgestellt sind,
werden nur erfüllungshalber angenommen. Der
Abfuhrausweis wird erst zehn Arbeitstage nach Eingang des Schecks oder
Porstscheck bei der Landeshauptkasse übersandt. Bei Schecks,
die auf eine Stelle der Deutschen Bundesbank
gezogen oder von dieser bestätigt sind, sowie bei Schecks oder Postschecks, die
von Kreditinstituten ausgestellt worden sind oder die in Verbindung mit der
Scheckkarte unter Beachtung der darauf angegebenen Geschäftsbedingungen bei der
auf der Rechnung angegebenen Kasse eingereicht werden, erfolgt die Übersendung
des Abfuhrausweises unmittelbar nach Eingang. 7.13 Bankbürgschaft Der Käufer
kann zur Sicherung der Zahlung eine unwiderrufliche Bankbürgschaft stellen. In
diesem Falle kann die Abfuhr vor Entrichtung des Kaufpreises zugestanden werden.
Die Laufzeit der unwiderruflichen Bankbürgschaft muß mindestens 21 Tage über
den Allgemeinen Zahlungstag (vergleiche Nummer 7.14) beziehungsweise den
Stundungstermin hinausgehen. 7.14
Zahlungsfristen Zahlungsfristen
beginnen bei Freihandverkäufen am ersten Tag nach Ausfertigung der Rechnung,
bei Versteigerung am ersten Tag nach Erteilung des Zuschlags, bei Submission am
ersten Tag nach der Annahme des Gebots. Ende der
Zahlungsfrist Allgemeiner Zahlungstag (AZT) ist der auf den Tag der
Ausfertigung der Rechnung beziehungsweise des Zuschlages oder des Gebotes
folgende 30. Tag. Bei
Zahlungen bis zum AZT gilt der Rechnungsbetrag netto Kasse, d.h. ohne
Skontoabzug. Bei Verkäufen
(nicht bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen) bis zu einem Betrag von 1000,-
DM kann die Landesforstverwaltung kürzere Zahlungsfristen und eine bestimmte
Zahlungsart festlegen. Bei Verkäufen
(nicht bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen) mit einem Betrag von über
10000,- DM kann bei Kaufabschluss auf Antrag des Käufers in besonders begründeten
Einzelfällen die Zahlungsfrist (AZT) von
30 auf bis zu 90 Tage erweitert werden. Diese Vereinbarung bedarf der
Schriftform. 7.15
Zahlungsverzug Für den
Fall des Zahlungsverzuges oder der Zahlungsstundung werden Zinsen in Höhe von 3
von Hundert über dem jeweiligen Diskont der Deutschen Bundesbank erhoben. Im Falle des
Wiederverkaufs (vergleiche 7.21) werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen
Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis
zum AZT des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet. Ergeben
sich beim Wiederverkauf Mindererlöse oder Kosten, wird die Berechnung von
Verzugszinsen für diese Beträge bis zum Zahlungsausgleich durch den Erstkäufer
weitergeführt. 7.16
Leistungsort (Zahlstellen,
Begleitangaben, Einzahlungstag) Zahlungen
sind nur an die Landeshauptkasse zu leisten. An andere Stellen geleistete
Zahlungen gelten nicht als Erfüllung. Bei allen
Zahlungen sind anzugeben: -
Landesforstverwaltung -
Nummer der
Holzrechnung und Kassenzeichen (Stempelaufdruck); als
Einzahlungstag gilt: -
bei Überweisung
oder Einzahlung auf ein Konto, der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder
Postgirokonto, -
bei Abgabe
oder Übersendung von Zahlungsmitteln, der Tag des Eingangs bei der
Landeshauptkasse, -
Bei
Barzahlung der Tag des Geldeingangs bei dem Verkäufer. 7.2
Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Käufers Wird das
Kaufgut nicht fristgerecht bezahlt, so steht dem Verkäufer das Recht des
anderweitigen Verkaufs zu. Der Ersteigerer wird zu einem weiteren Gebot nicht
mehr zugelassen. Auf einen Mehrerlös und den Ersatz ihm entstandener
Aufwendungen für das Bearbeiten, Entrinden, Ausrücken usw. hat er keinen
Anspruch; ein Minderlös sowie die dem Käufer entstandenen Kosten sind von ihm
zu ersetzen. 7.21
Wiederverkauf Kommt der Käufer
mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die Landesforstverwaltung das Holz drei
Wochen nach entsprechender schriftlicher Unterrichtung des Käufers
wiederverkaufen. Im Falle des
Wiederverkaufs hat die Landesforstverwaltung gegen den Erstkäufer einen
Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten sowie auf den gegenüber
der Vertragssumme etwa entstandenen Mindererlös. Ein etwaiger Mehrerlös
verbleibt dagegen der Landesforstverwaltung Der Erstkäufer
verzichtet auf die Einrede, dass die Landesforstverwaltung beim Wiederverkauf
einen günstigeren Erlös hätte erzielen können. Er hat keinen Anspruch auf
Ersatz der durch Bearbeiten, Entrinden beziehungsweise Ausrücken entstandenen
Aufwendungen. 8.
Bearbeitung,
Entrindung und Abfuhr des Holzes 8.11 Auf
Antrag kann dem Käufer die Bearbeitung des Holzes im Walde, gegebenenfalls
unter Erteilung besonderer Auflagen, gestattet werden. 8.12 Der Käufer
ist verpflichtet, auf Verlangen die entstandenen Abfälle zu beseitigen. Nach
Ablauf einer dem Käufer schriftlich mitgeteilten, angemessenen Frist kann die
Beseitigung auf Kosten des Käufers vorgenommen werden. In der Zeit
vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz
unentrindet nicht im Wald liegen. Für die
Einhaltung ist der Käufer auch dann verpflichtet, wenn er noch nicht Eigentümer
nach Nummer 6.3 geworden ist. Die
Landesforstverwaltung kann dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung eine
angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist die Beseitigung auf Kosten
des Käufers vornehmen. Der Käufer
oder dessen Beauftragter dürfen Holz nur mit ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung der Landesforstverwaltung abfahren. Dies gilt mit der Aushändigung
des Holzabfuhrscheines nach Eingang des Kaufpreises beziehungsweise einer
formlosen schriftlichen Abfuhrermächtigung als erteilt. Fährt der Käufer
oder sein Beauftragter Holz eigenmächtig ab, kann der Verkäufer Rückgabe oder
sofortige Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers verlangen. Der
Holzabfuhrschein beziehungsweise die Abfuhrermächtigung müssen bei der Abfuhr
mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Abfuhr
des Holzes muss innerhalb einer von der Landesforstverwaltung gesetzten Frist
abgeschlossen sein. Wird die
Frist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann
die Landesforstverwaltung Lagerkosten erheben und gegebenenfalls gleichzeitig
das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers aus dem Walde oder an Lagerplätze,
Wege oder sonstige Orte im Wald bringen. Nach Ablauf
von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages kann die
Landesforstverwaltung das Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt die Nummer
7.21, zweiter und dritter Absatz, entsprechend. Von der Absicht des
Wiederverkaufes wird der Käufer drei Wochen vorher verständigt. Die
Verkehrssicherungspflicht der Landesforstverwaltung für die Forstwirtschafts-
und Rückewege wird ausgeschlossen. 8.6
Sorgfaltspflichten des Käufers 8.61
Bringend und Abfuhr des Holzes müssen waldschonend erfolgen. Es dürfen nur
technisch einwandfreie Fahrzeuge verwendet werden. Für Schäden, die vorsätzlich
oder fahrlässig verursacht werden, kann die Landesforstverwaltung Ersatz
verlangen. 8.62
Bestimmte Wege können für Bringung und Abfuhr ganz oder teilweise gesperrt
werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der Landesforstverwaltung zu
beseitigen. 8.63
Schleifen des Holzes auf befestigten Forstwirtschaftswegen darf nur mit
vorheriger Zustimmung der Landesforstverwaltung erfolgen. 8.64 Der Käufer
haftet für die durch ihn oder seine Beauftragten bei der Bearbeitung,
Entrindung, Bringung oder Abfuhr verursachten Schäden insoweit, als diese das
unvermeidbare Ausmaß übersteigen. 8.65 Der Käufer
und seine Beauftragten sind verpflichtet, Anordnungen des Verkäufers oder
seiner Beauftragen zu befolgen, die im Interesse der Schonung des Waldes, des
Forst- und Jagdschutzes oder aus sonstigen forstwirtschaftlichen Gründen
erteilt werden. Die
Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die
Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg treten mit Wirkung vom
1. November 1990 in Kraft. Mit
Inkrafttreten dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen treten die Allgemeinen
Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe vom 3. Dezember 1980 außer
Kraft. Hamburg, den
25. September 1990 Die
Umweltbehörde |