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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg

Gliederung

1.                  Verkaufsabschluss

2.                  Aufarbeitung, Messung, Sortierung, Kennzeichnung und Bezeichnung des Holzes

3.                  Verkauf nach mündlichem Meistgebot (Versteigerung)

4.                  Verkauf nach schriftlichem Angebot (Submission)

5.                  Anfechtungen des Kaufvertrages

6.                  Verpflichtungen des Verkäufers

6.1              Vorzeigung

6.2              Überweisung, Gefahrübergang

6.3              Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt

6.4              Gewährleistung

6.5              Durchführung der Gewährleistung

6.6              Haftungsausschluss

6.7              Erfüllungsort

7.                  Pflichten des Käufers

7.1              Zahlung des Kaufpreises

7.11            Allgemeines

7.12             Zahlung durch Scheck oder Postscheck

7.13             Bankbürgschaft

7.14             Zahlungsfristen

7.15             Zahlungsverzug

7.16             Leistungsort

                    Zahlstellen, Begleitangaben, Einzahlungstag

7.2             Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Käufers

7.21    Wiederverkauf

8.                  Bearbeitung, Entrindung und Abfuhr des Holzes

8.1             Bearbeitung

8.2             Entrindung

8.3             Holzabfuhr

8.4             Abfuhrverpflichtung

8.5             Verkehrssicherungspflicht

8.6             Sorgfaltspflichten des Käufers

9.                  Schlussbestimmungen


1.      Verkaufsabschluss

1.1  Der Kaufvertrag kommt zustande

 

-         bei Freihandverkauf durch mündliche oder schriftliche Einigung über Art, Menge und Preis des Holzes,

-         bei Versteigerung durch den Zuschlag,

-         bei Submission durch schriftliche Annahme eines Gebotes

 

1.2  Der Kaufinteressent ist, wenn nichts anders vereinbart wird, 14 Tage an sein Angebot gebunden.

 

2.      Aufarbeitung, Messung, Sortierung, Kennzeichnung und Bezeichnung des Holzes

 

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, wird das Holz nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen, verwaltungs- und betriebsinternen Bestimmungen aufgearbeitet, gemessen, sortiert, gekennzeichnet und bezeichnet.

 

3.      Verkauf nach mündlichen Meistgebot (Versteigerung)

 

Wünscht der Käufer, Vorzeigung des Holzes, hat er dies im Versteigerungstermin anzuzeigen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen zu Nummer 6.1. Erfolgt keine Anzeige, verzichtet der Käufer auf Vorzeigung.

 

4.      Verkauf nach schriftlichen Meistgebot (Submission)

 

4.1.             Gebote, die unter der Bedingung abgegeben werden, dass sie ungültig sein sollen, wenn ein Gebot auf ein anderes Los desselben Verkaufs nicht den Zuschlag erhält, sind ungültig.

 

Sonstige bedingte Gebote, gemeinschaftliche Gebote oder Nebengebote bleiben unberücksichtigt.

Ein zusammenfassend für mehrere oder alle Lose einer Submission abgegebenes Gebot gilt als für jedes einzelne Los abgegeben.

Submissionsgebote sollen folgende Angaben enthalten:

-         Ort und Tag,

-         Name und Wohnort des Bieters

-         Genaue Bezeichnung des Loses und den gebotenen Preis in Zahlen und Worten

-         Erklärung des Bieters, dass er die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die besonderen Ausschreibungsbedingungen als verbindlich anerkennt, rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters.

 

Angebote, die unvollständig sind, können ausgeschlossen werden.

 

Die Gebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der die Aufschrift trägt:

„Gebot für den Holzverkauf (Submission) des ........

am ........

Gebote können nur schriftlich widerrufen oder abgeändert werden, und zwar nur vor Ablauf der Einreichungsfrist.

 

5.      Anfechtung des Kaufvertrages

Wegen Irrtums über Beschaffenheit, Art, Eigenschaften, Menge, Maße oder Lagerort des Holzes kann der Käufer den Kaufvertrag nicht anfechten.

 

6.      Verpflichtungen des Verkäufers

 

6.1  Vorzeigung

 

6.11.Wünscht der Käufer Vorzeigung des Holzes, so ist dies im schriftlichen Gebot aufzuführen. Die Vorzeigung soll innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum des Zuschlages erfolgen. Wird Holz vor Fällung und Aufarbeitung verkauft, so die Vorzeigung zehn Tage nach Bereitstellung der Gesamt- oder einer Teilmenge stattfinden.

Der Vorzeigungstermin wird vom Verkäufer im Einvernehmen mit dem Käufer festgelegt.

 

6.12 Erscheint der Käufer oder sein Vertreter nicht zum Vorzeigungstermin, erfolgt die Überweisung entsprechend Nummer 6.2.

 

6.13 Die Vorzeigung des Holzes nach Baumart, Sorte, Maß, Menge, Güte- und Stärkeklasse oder, wenn das Holz gepoltert ist, nach Stückzahl, erfolgt durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten am Erfüllungsort (Nummer 6.7). Nach der Vorzeigung wird das Holz unverzüglich überwiesen.

 

6.2  Überweisung, Gefahrübergang

 

6.21 Die Überweisung (Einräumung des Mitbesitzers) erfolgt mit Aushändigung oder Zustellung der Rechnung, jedoch spätestens fünf Wochen nach Datum des Zuschlages.

 

6.22 Mit der Überweisung des verkauften Holzes, oder wenn eine Vorzeigung erfolgt ist, mit Abschluß der Vorzeigung, geht die Gefahr auf den Käufer über. Beginnt der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers bereits vor der Überweisung mit der Bearbeitung, Entrindung oder Abfuhr des Holzes, geht die Gefahr bereits mit Beginn der Arbeiten auf ihn über.

 

6.3  Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt

 

6.31 Das Eigentum an dem verkauften Holz geht nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises und aller Nebenkosten dadurch auf den Käufer über, dass diesem oder der von ihm beauftragen Person der Abfuhrausweis übergeben wird (Einigung)

 

6.32 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem verkauften Holz vor. In diesem Falle kann dem Käufer oder seinem Beauftragten ein vorläufiger Abfuhrausweis übergeben werden.

 

6.33 Bei Verkäufen nach Werkeingangsmaß oder nach Gewicht, bei denen der Kaufpreis erst nach Abfuhr des Holzes bestimmt wird, wird ein vorläufiger Abfuhrausweis übergeben. Der Verkäufer behält sich in diesen Fällen das Eigentum auch nach Leistung einer Abschlagssumme bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten durch den Käufer vor.

Der Käufer ist verpflichtet, die für die Berechnung des endgültigen Kaufreises vereinbarten Unterlagen dem Verkäufer unverzüglich zu übersenden.

Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Prüfungen der ordnungsgemäßen Ermittlung des Werkeingangsmaßes beziehungsweise des Gewichts vorzunehmen.

 

6.34 Für den Fall, dass das Eigentum des Verkäufers an dem verkauften Holz durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung - §§ 946 bis 951 BGB –untergeht, tritt der Käufer bereits mit dem Abschluß des Kaufvertrages die ihm gegen den Abnehmer der neuen Ware erwachsenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes des Holzes an den Verkäufer ab.

6.35 Nummer 6.34 gilt entsprechend, wenn das Eigentum des Verkäufers infolge einer Weiterveräußerung durch den Käufer an einen Dritten erlischt.

 

6.4  Gewährleistung

 

6.41 Umfang der Sachmängelhaftung

Der Verkäufer leistet nur Gewähr bei äußerlich erkennbaren erheblichen Mängeln oder bei Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen über Baumart, Sorte, Menge, Güteklasse, Durchmesser, Länge oder der schriftlich zugesicherten besonderen Eigenschaften des Holzes. Eine Haftung für äußerlich nicht erkennbare Fehler (zum Beispiel Fremdkörper) ist ausgeschlossen.

 

6.42 Gewährleistung

Beanstandungen können nur bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden zu dem das Holz überwiesen wurde.

Ist eine Vorzeigung erfolgt, können Beanstandungen nach Abschluss der Vorzeigung nicht mehr geltend gemacht werden.

Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden, sobald der Käufer oder sein Beauftragter mit der Bearbeitung, Entrindung oder Abfuhr des Holzes begonnen hat.

Eine Nachfrist für Beanstandungen kann bei Stammholz bis zur festgesetzten Abfuhrfrist, jedoch höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Überweisungstage eingeräumt werden, wenn das Holz bei der Überweisung so geschichtet ist, dass nur die äußeren Stammabschnitte geprüft werden können.

Beanstandungen sind gegenüber dem Verkäufer schriftlich unter Angabe der Holznummern und Mängel geltend zu machen.

Nach Ablauf der Gewährungsfrist ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

6.5 Durchführung der Gewährleistung

6.51 Sind die Gewährleistungsansprüche begründet, so wird nach Wahl des Verkäufers der Kaufpreis gemindert, Ersatz durch anderes Holz gleicher Art und Güte geleistet oder der Kaufvertrag rückgängig gemacht.

In den Fällen der Minderung oder Wandelung werden bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls anteilig ohne Vergütung von Zinsen erstattet. Nebenkosten werden nicht erstattet.

 

6.52 Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird ausgeschlossen.

 

6.53 Mangelfolgeschäden werden nicht ersetzt.

 

6.6 Haftungsausschluss

Der Verkäufer, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

6.7 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, der Einschlagsort.

 

7.      Pflichten des Käufers

7.1  Zahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten

7.11 Allgemeines

Zahlungen sind durch Überweisung an die Landeshauptkasse zu leisten. Sie können ausnahmsweise auch durch Scheck oder Postscheck erfolgen (Nummer 7.12). Barzahlung ist nur zulässig, wenn sich die Landesforstverwaltung ausdrücklich damit einverstanden erklärt.

Zahlungen sind in Deutscher Mark zu leisten.

 

7.12 Zahlung durch Scheck oder Postscheck

Schecks oder Postschecks, die vom Holzkäufer oder dessen Beauftragten ausgestellt sind, werden nur erfüllungshalber angenommen.

Der Abfuhrausweis wird erst zehn Arbeitstage nach Eingang des Schecks oder Porstscheck bei der Landeshauptkasse übersandt.

Bei Schecks, die auf eine Stelle der Deutschen  Bundesbank gezogen oder von dieser bestätigt sind, sowie bei Schecks oder Postschecks, die von Kreditinstituten ausgestellt worden sind oder die in Verbindung mit der Scheckkarte unter Beachtung der darauf angegebenen Geschäftsbedingungen bei der auf der Rechnung angegebenen Kasse eingereicht werden, erfolgt die Übersendung des Abfuhrausweises unmittelbar nach Eingang.

 

7.13 Bankbürgschaft

Der Käufer kann zur Sicherung der Zahlung eine unwiderrufliche Bankbürgschaft stellen. In diesem Falle kann die Abfuhr vor Entrichtung des Kaufpreises zugestanden werden. Die Laufzeit der unwiderruflichen Bankbürgschaft muß mindestens 21 Tage über den Allgemeinen Zahlungstag (vergleiche Nummer 7.14) beziehungsweise den Stundungstermin hinausgehen.

 

7.14 Zahlungsfristen

Zahlungsfristen beginnen bei Freihandverkäufen am ersten Tag nach Ausfertigung der Rechnung, bei Versteigerung am ersten Tag nach Erteilung des Zuschlags, bei Submission am ersten Tag nach der Annahme des Gebots.

Ende der Zahlungsfrist – Allgemeiner Zahlungstag (AZT) ist der auf den Tag der Ausfertigung der Rechnung beziehungsweise des Zuschlages oder des Gebotes folgende 30. Tag.

Bei Zahlungen bis zum AZT gilt der Rechnungsbetrag netto Kasse, d.h. ohne Skontoabzug.

Bei Verkäufen (nicht bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen) bis zu einem Betrag von 1000,- DM kann die Landesforstverwaltung kürzere Zahlungsfristen und eine bestimmte Zahlungsart festlegen.

Bei Verkäufen (nicht bei Teilüberweisungen aus Vorverträgen) mit einem Betrag von über 10000,- DM kann bei Kaufabschluss auf Antrag des Käufers in besonders begründeten Einzelfällen die Zahlungsfrist (AZT)  von 30 auf bis zu 90 Tage erweitert werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

 

7.15 Zahlungsverzug

Für den Fall des Zahlungsverzuges oder der Zahlungsstundung werden Zinsen in Höhe von 3 von Hundert über dem jeweiligen Diskont der Deutschen Bundesbank erhoben.

Im Falle des Wiederverkaufs (vergleiche 7.21) werden Verzugszinsen aus der ursprünglichen Kaufsumme einschließlich Nebenkosten für die Zeit von deren Fälligkeit bis zum AZT des Vertrages, mit dem das Holz wiederverkauft wurde, berechnet. Ergeben sich beim Wiederverkauf Mindererlöse oder Kosten, wird die Berechnung von Verzugszinsen für diese Beträge bis zum Zahlungsausgleich durch den Erstkäufer weitergeführt.

 

7.16 Leistungsort

(Zahlstellen, Begleitangaben, Einzahlungstag)

Zahlungen sind nur an die Landeshauptkasse zu leisten. An andere Stellen geleistete Zahlungen gelten nicht als Erfüllung.

Bei allen Zahlungen sind anzugeben:

-         Landesforstverwaltung

-         Nummer der Holzrechnung und Kassenzeichen (Stempelaufdruck);

als Einzahlungstag gilt:

-         bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto, der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto,

-         bei Abgabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, der Tag des Eingangs bei der Landeshauptkasse,

-         Bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs bei dem Verkäufer.

 

7.2  Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Käufers

Wird das Kaufgut nicht fristgerecht bezahlt, so steht dem Verkäufer das Recht des anderweitigen Verkaufs zu. Der Ersteigerer wird zu einem weiteren Gebot nicht mehr zugelassen. Auf einen Mehrerlös und den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen für das Bearbeiten, Entrinden, Ausrücken usw. hat er keinen Anspruch; ein Minderlös sowie die dem Käufer entstandenen Kosten sind von ihm zu ersetzen.

 

7.21 Wiederverkauf

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die Landesforstverwaltung das Holz drei Wochen nach entsprechender schriftlicher Unterrichtung des Käufers wiederverkaufen.

Im Falle des Wiederverkaufs hat die Landesforstverwaltung gegen den Erstkäufer einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten sowie auf den gegenüber der Vertragssumme etwa entstandenen Mindererlös. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt dagegen der Landesforstverwaltung

Der Erstkäufer verzichtet auf die Einrede, dass die Landesforstverwaltung beim Wiederverkauf einen günstigeren Erlös hätte erzielen können. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch Bearbeiten, Entrinden beziehungsweise Ausrücken entstandenen Aufwendungen.


 

8.      Bearbeitung, Entrindung und Abfuhr des Holzes

8.1  Bearbeitung

8.11 Auf Antrag kann dem Käufer die Bearbeitung des Holzes im Walde, gegebenenfalls unter Erteilung besonderer Auflagen, gestattet werden.

 

8.12 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen die entstandenen Abfälle zu beseitigen. Nach Ablauf einer dem Käufer schriftlich mitgeteilten, angemessenen Frist kann die Beseitigung auf Kosten des Käufers vorgenommen werden.

 

8.2. Entrindung

In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz unentrindet nicht im Wald liegen.

Für die Einhaltung ist der Käufer auch dann verpflichtet, wenn er noch nicht Eigentümer nach Nummer 6.3 geworden ist.

Die Landesforstverwaltung kann dem Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist die Beseitigung auf Kosten des Käufers vornehmen.

 

8.3 Holzabfuhr

Der Käufer oder dessen Beauftragter dürfen Holz nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Landesforstverwaltung abfahren. Dies gilt mit der Aushändigung des Holzabfuhrscheines nach Eingang des Kaufpreises beziehungsweise einer formlosen schriftlichen Abfuhrermächtigung als erteilt.

Fährt der Käufer oder sein Beauftragter Holz eigenmächtig ab, kann der Verkäufer Rückgabe oder sofortige Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers verlangen.

Der Holzabfuhrschein beziehungsweise die Abfuhrermächtigung müssen bei der Abfuhr mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

 

8.4 Abfuhrverpflichtung

Die Abfuhr des Holzes muss innerhalb einer von der Landesforstverwaltung gesetzten Frist abgeschlossen sein.

Wird die Frist aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht eingehalten, kann die Landesforstverwaltung Lagerkosten erheben und gegebenenfalls gleichzeitig das Holz auf Gefahr und Kosten des Käufers aus dem Walde oder an Lagerplätze, Wege oder sonstige Orte im Wald bringen.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages kann die Landesforstverwaltung das Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt die Nummer 7.21, zweiter und dritter Absatz, entsprechend. Von der Absicht des Wiederverkaufes wird der Käufer drei Wochen vorher verständigt.

 

8.5 Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht der Landesforstverwaltung für die Forstwirtschafts- und Rückewege wird ausgeschlossen.

 

8.6 Sorgfaltspflichten des Käufers

 

8.61 Bringend und Abfuhr des Holzes müssen waldschonend erfolgen. Es dürfen nur technisch einwandfreie Fahrzeuge verwendet werden. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, kann die Landesforstverwaltung Ersatz verlangen.

8.62 Bestimmte Wege können für Bringung und Abfuhr ganz oder teilweise gesperrt werden. Entstandene Schäden sind auf Verlangen der Landesforstverwaltung zu beseitigen.

 

8.63 Schleifen des Holzes auf befestigten Forstwirtschaftswegen darf nur mit vorheriger Zustimmung der Landesforstverwaltung erfolgen.

 

8.64 Der Käufer haftet für die durch ihn oder seine Beauftragten bei der Bearbeitung, Entrindung, Bringung oder Abfuhr verursachten Schäden insoweit, als diese das unvermeidbare Ausmaß übersteigen.

 

8.65 Der Käufer und seine Beauftragten sind verpflichtet, Anordnungen des Verkäufers oder seiner Beauftragen zu befolgen, die im Interesse der Schonung des Waldes, des Forst- und Jagdschutzes oder aus sonstigen forstwirtschaftlichen Gründen erteilt werden.

 

9        Schlussbestimmungen

Die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Landesforstverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg treten mit Wirkung vom 1. November 1990 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen treten die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe vom 3. Dezember 1980 außer Kraft.

 

Hamburg, den 25. September 1990

Die Umweltbehörde