Inhalt:
§ 1
Zweck des Gesetzes
§ 1a
Abrundung der Jagdbezirke
§ 2
Befriedete Bezirke
§ 3
Eigenjagdbezirke
§ 4
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 5
Jagdgenossenschaft
§ 6
Hegegemeinschaften
§ 7
Jagdpächter
§ 8
Jagderlaubnis
§ 9
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen
§ 10
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein
§ 11
Änderung von Jagdpachtverträgen
§ 12
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
§ 13
Tod des Jagdpächters
§ 14
Jagdschein
§ 15
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 16
Sachliche Verbote
§ 16a
Fortbildung
§ 17
Sperrung von Teilflächen
§ 18
Abschussregelung
§ 18a
Setz- und Brutzeiten
§ 19 Jägernotweg
§ 20
Jagdeinrichtungen
§ 21
Wildfolge
§ 22
Inhalt des Jagdschutzes
§ 23
Jagdaufseher
§ 24
Wild- und Jagdschaden
§ 25
Wildfütterung
§ 25a
Aussetzen von Wild
§ 26
Jagdhundhaltung
§ 27
Ermächtigungen
§ 28
Jagdbeirat (Landesjagdrat)
§ 29
Landesjägerschaft
§ 30
Ordnungswidrigkeiten
§ 31
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung
§ 32
Hamburgisches Jagdgesetz
Vom 22.
Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162)
zuletzt geändert am
27.August 1999
Präambel]
Der Senat
verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des
Gesetzes ist es, die Jagd im Rahmen des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom
29. September 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2850), zuletzt geändert am 21.
November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1779), so zu regeln, dass die Erhaltung
und Nutzung eines artenreichen Wildbestandes sowie die Pflege, Sicherung und mögliche
Wiederherstellung seiner Lebensgrundlagen unter den besonderen Bedingungen des
großstädtischen Ballungsraumes erreicht werden.

§ 1a
Abrundung der Jagdbezirke
(1)
Jagdbezirke können durch Vertrag oder Verwaltungsakt der zuständigen Behörde
abgerundet werden (§ 5 Absatz 1 Bundesjagdgesetz in der Fassung vom 29.
September 1976 - Bundesgesetzblatt I Seite 2849).
(2) 1Der
Vertrag zur Abrundung ist bei Eigenjagdbezirken von den Eigentümern, bei
gemeinschaftlichen Jagdbezirken von den Jagdgenossenschaften abzuschließen. 2Ist
die Ausübung der Jagd für den Jagdbezirk verpachtet oder steht die Nutzung des
ganzen Eigenjagdbezirkes einem anderen anstelle des Eigentümers zu, so ist die
schriftliche Zustimmung des Pächters oder Nutzungsberechtigten zu dem Vertrag
erforderlich. 3Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen. 4Die zuständige Behörde hat ihn binnen drei
Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen des §
5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht erfüllt sind; § 12 Absätze 2 bis 4
des Bundesjagdgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Durch
Verwaltungsakt sollen von Jagdbezirken, für welche die Ausübung der Jagd
verpachtet ist, Grundflächen zur Abrundung nur mit Wirkung vom Ende der
Pachtzeit abgetrennt werden.
(4) 1Wird
eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem
Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich
der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche.
2Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat
der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Jagdausübungsrechts im
Eigenjagdbezirk einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des ortsüblichen
Jagdpachtzinses. 3Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig.

§ 2
Befriedete Bezirke
(1)
Befriedete Bezirke (§ 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz) sind:
| 1. |
Gebäude,
die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit
solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen
bis zu 20m Breite, |
| 2. |
Hofräume,
Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und
durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen
sind, |
| 4. |
öffentliche
Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und
Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 2133-a), |
| 5. |
sonstige
Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte
Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde
befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen,
die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von
Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar
sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden. |
(2) 1Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen
und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen
Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. 2Der
Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten.
3Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden
Jagdschein mit sich zu führen. 4Schusswaffen dürfen nur mit
schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde benutzt werden. 5Dieser
Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des
Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432)
erforderlich ist. 6Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern
ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern
ausnahmsweise genehmigen.
(3) Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im
befriedeten Bezirk zulassen.

§ 3
Eigenjagdbezirke
(1) 1Der
Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen
Behörde die Jagd ruhen lassen. 2Die Wiederaufnahme der Jagd ist der
zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Der
Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann durch schriftliche Erklärung gegenüber
der zuständigen Behörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks
verzichten. 2Im Falle des Verzichts gliedert die zuständige Behörde
den Jagdbezirk einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege
nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen
Grenze angrenzenden anzugliedern. 3Auf Antrag des Eigentümers ist
die Angliederung wieder aufzuheben. 4Der Antrag kann nur mit einer
Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und,
wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes
geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.

§ 4
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(1)
Gemeinde im Sinne des § 8 des Bundesjagdgesetzes ist die Freie und Hansestadt
Hamburg.
(2) 1Die
zuständige Behörde kann die Grundfläche der Freien und Hansestadt Hamburg in
selbständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufteilen, wenn jeder Teil
mindestens 250 ha groß ist und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. 2Bei
der Berechnung der Mindestgrößen sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf
denen die Jagd ruht.
(3) Sinkt
die bejagbare Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf unter 75 ha, hat
die zuständige Behörde den Jagdbezirk einem oder mehreren Jagdbezirken
anzugliedern oder das Ruhen der Jagd zu verfügen, wenn eine Angliederung nicht
möglich ist.

§ 5
Jagdgenossenschaft
(1) Die
Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die
Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die
zuständige Behörde bedarf.
(3) Der
Jagdvorstand (§ 9 Absatz 2 Bundesjagdgesetz) muss aus einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern bestehen.
(4) 1Der
Jagdvorstand hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossen
einzuberufen und dieser über die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft
Rechnung zu legen. 2Die Jagdgenossen sind eine Woche vorher
schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung zu der Versammlung zu laden.
(5) 1Gemeindevorstand
im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der
Bezirksamtsleiter des Bezirksamtes, in dessen Gebiet der gemeinschaftliche
Jagdbezirk liegt. 2Liegen die Grundflächen eines gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes im Gebiet mehrerer Bezirksämter, so ist der Bezirksamtsleiter zuständig,
in dessen Gebiet der größere Teil der Grundflächen liegt. 3Der
Bezirksamtsleiter kann einen Angehörigen des Bezirksamtes mit der Wahrnehmung
der Geschäfte des Jagdvorstandes beauftragen.

§ 6
Hegegemeinschaften
(1) Die
Bildung von Hegegemeinschaften (§ 10a des Bundesjagdgesetzes) kann erfolgen
| 1. |
auf
Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten freiwilligen
Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender
Jagdbezirke oder |
| 2. |
durch
Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege
erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten
gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine
Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist. |
(2) 1Die
Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen
Behörde bedarf. 2Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten
zu wählen sind, bestehen.
(3) Eine
Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde
anzuerkennen, wenn
| 1. |
die
einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im
Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig
ist, |
| 2. |
die
Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt: |
|
a) |
die
Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht, |
|
b) |
das
Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes
geregelt ist, |
|
c) |
durch
geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von
der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen
Regeln einhalten. |
(4) Der
Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in
einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte
Hegegemeinschaft besteht.

§ 7
Jagdpächter
(1) 1Bei
Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf
eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei
Personen beschränkt. 2In größeren Jagdbezirken darf für je
weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.
(2) Die
Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch
den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses
Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in
besonderen Fällen zulassen (§ 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz).

§ 8
Jagderlaubnis
(1) Der
Jagdausübungsberechtigte kann Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis
erteilen.
(2) Die
Zahl der Jagdgäste mit entgeltlicher Jagderlaubnis und der Jagdpächter
zusammen darf nicht größer als die Zahl der Jagdpächter sein, die nach § 7
die Jagd in dem Jagdbezirk ausüben dürfen.
(3) 1Die
Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und muss von allen Jagdausübungsberechtigten
des Jagdbezirks unterzeichnet sein. 2Die Erteilung entgeltlicher
Jagderlaubnisse ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die zuständige
Behörde kann sie binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige aus Gründen der
Jagdpflege beanstanden; § 12 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende
Anwendung.
(4) Übt
der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten
aus, so hat er die Jagderlaubnis bei sich zu führen.
(5) Der
Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter.

§ 9
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen
Nichtig
sind:
| 1. |
Jagdpachtverträge,
die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen, |
| 2. |
Verträge
zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den
Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen, |
| 3. |
Jagderlaubnisse,
die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8
Absatz 2 entsprechen. |

§ 10
Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein
Wer die
Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines (§ 14) beantragt, hat
dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem
oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes
zusteht.

§ 11
Änderung von Jagdpachtverträgen
1Jede
Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2§
12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.

§ 12
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpächter
kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz
des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach
Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines
bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden
Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.

§ 13
Tod des Jagdpächters
1Im
Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde
diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. 2Benennen
die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen
Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung
und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben
treffen.

§ 14
Jagdschein
(1) 1Der
Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. 2Rentnern,
Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden,
Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein
Einjahresjagdschein erteilt.
(2) Für
die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.
(3) 1Das
Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung
jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. 2Die
Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

§ 15
Jagdhaftpflichtversicherung
(1) Als
Nachweis für eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gilt auch der
Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung, wenn diese Versicherung Schutz bis
zur Höhe von 1 000 000,- Deutsche Mark für Personenschäden und 100 000,-
Deutsche Mark für Sachschäden gewährt.
(2) 1Zuständige
Stelle nach § 158c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.
Mai 1908 (Bundesgesetzblatt III 7632- l), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990
(Bundesgesetzblatt I Seiten 2864, 2865), ist die für die Ausstellung von
Jagdscheinen zuständige Behörde. 2Die Ausübung des gesetzlichen
oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts durch den
Jagdscheininhaber hat dieser unverzüglich der zuständigen Behörde
mitzuteilen.

§ 16
Sachliche Verbote
(1) Über
die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,
| 1. |
die
Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben, |
| 2. |
die
Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach
dessen Aussetzung auszuüben, |
| 3. |
die
Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter
Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben, |
| 4. |
Horste,
auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen. |
(2)
Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild
zur Nachtzeit erlegt werden.
(3) 1Die
zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften
des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus
besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. 2Soweit Federwild
betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103
Seite l) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in
Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.

§ 16a
Fortbildung
Wer die
Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 17
Sperrung von Teilflächen
1Die
zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies
zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für
bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. 2Die gesperrten Teilflächen
werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet"
kenntlich gemacht.
§ 18
Abschussregelung
(1) 1Der
Abschussplan (§ 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes) ist vom Jagdausübungsberechtigten
in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand und in
den Fällen des § 6 Absatz 4 von der Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt
nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen für den Zeitraum von drei Jahren
bis zum l. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen
Behörde vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise Pläne
für einen kürzeren Zeitraum zulassen.
(2) 1Die
zuständige Behörde bestätigt den Abschussplan. 2Sie setzt ihn
fest, sofern der Jagdausübungsberechtigte bis zum vorgeschriebenen Termin
keinen vorschriftsmäßigen Abschussplan vorgelegt hat oder gegen den
vorgelegten sachliche Bedenken bestehen.
(3) 1Der
Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan als Mindestabschuss zu erfüllen.
2Die zuständige Behörde kann die Erfüllung im Wege des
Verwaltungszwanges durchsetzen. 3Die zuständige Behörde kann
zulassen, dass der Abschussplan überschritten werden darf.
(4) 1Der
Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr über den Abschuss des Wildes
und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. 2Die
Eintragungen in die Streckenliste sind unverzüglich vorzunehmen. 3Die
Streckenliste ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 4Die
jährliche Jagdstrecke ist der zuständigen Behörde bis zum 15. April eines
jeden Jahres anzuzeigen.
(5) Die
zuständige Behörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder
einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild vorzulegen.
(6) Die
Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde
bestimmten Formblätter für den Abschussplan und die Streckenliste zu
verwenden.
(7) Der
Abschuss in staatseigenen Jagden wird durch die zuständige Behörde geregelt.

§ 18a
Setz- und Brutzeiten
Setz- und
Brutzeiten im Sinne des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind
| 1. |
für
Haarwild die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, |
| 2. |
für
Federwild die Zeit vom 1. April bis 30. Juni. |

§ 19 Jägernotweg
(1) 1Kann
ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren
Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf
einen nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. 2In
Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. 3Der
Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine
angemessene Entschädigung verlangen. 4Die Höhe der Entschädigung
setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.
(2) Bei
Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug
oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

§ 20
Jagdeinrichtungen
(1) 1Der
Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten -
vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur
mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. 2Der Eigentümer ist
zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage
zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten
erhält.
(2)
Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich
einfügen.

§ 21
Wildfolge
(1) 1Die
Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen
schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde
anzeigen. 2In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes
2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des
krank geschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. 3Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, so gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) 1Wechselt
krank geschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen
benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der
Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art
zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. 2Er darf dabei
Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krank geschossene
oder schwer kranke Wild zu erlegen. 3Der Schütze hat, soweit es sich
um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. 4Der
Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich
zu benachrichtigen.
(3) 1Wechselt
krank geschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen
benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze
den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an
der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten
des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Für
die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung
zu stellen.
(4) 1Bei
Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des
Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung
gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück
Wild verendet oder zur Stecke gebracht wird. 2Das Stück ist dem
Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter
das erlegte Stück erhält.

§ 22
Inhalt des Jagdschutzes
(1) Die
zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen (§ 25 Absatz 1 Satz 1
Bundesjagdgesetz) sind insbesondere befugt,
| 1. |
Personen,
die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige
Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche
Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten,
ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd-
und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Person
festzustellen, |
| 2. |
wildernde
Hunde und Katzen zu töten. Katzen gelten als wildernd, wenn sie in
einer Entfernung von mehr als 200m vom nächsten bewohnten Haus
angetroffen werden. Das Recht, wildernde Hunde und Katzen zu töten,
erstreckt sich auch auf solche Tiere, die sich in Fallen gefangen haben.
Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden-, Dienst- und
Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie zu
ihrem Dienst vom Berechtigten verwandt werden oder sich dabei vorübergehend
der Einwirkung des Berechtigten entzogen haben, |
| 3. |
Tiere
zu erlegen, die nicht dem besonderen Schutz des § 20e Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987
(Bundesgesetzblatt I Seite 890) unterliegen, wenn dies zur Abwendung
erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten und Gewässern oder zum Schutz der Pflanzen und
Tierwelt notwendig ist. |
(2) Der
Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Revier
auszuüben.
(3) Der
zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigte ist verpflichtet, sich bei der Ausübung
des Jagdschutzes auf Verlangen auszuweisen.
(4) 1Der
Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgästen das Töten von wildernden Hunden und
Katzen gestatten. 2§ 8 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 dieses Gesetzes
finden entsprechende Anwendung.

§ 23
Jagdaufseher
(1) 1Der
Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige
Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen.
2Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander
grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.
(2) Als
Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des
Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.
(3) 1Die
Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der
zuständigen Behörde zur Bestätigung (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz)
zu melden. 2Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung
und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

§ 24
Wild- und Jagdschaden
(1) 1Wildschaden
an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, ist
nicht zu ersetzen. 2Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung
der anteiligen Ersatzleistungen der Jagdgenossen für den Wildschaden außer
Ansatz.
(2) In
Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten
werden, nachdem zuvor ein Feststellungsverfahren bei der zuständigen Behörde
stattgefunden hat (§ 35 Bundesjagdgesetz).
(3) 1Die
zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare
Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) aufnehmen. 2Sie
hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Hamburg niederzulegen.
(4) 1Aus
der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten statt. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg erteilt. 3In
den Fällen der §§ 731, 767-770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung
tritt das Amtsgericht Hamburg an die Stelle des Prozessgerichts.

§ 25
Wildfütterung
(1) 1Die
Fütterung ist nur in Notzeiten erlaubt. 2Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die
Verbesserung der in einem Jagdbezirk vorhandenen natürlichen Äsungsflächen
sowie Kirrungen gelten nicht als Fütterung.
(3) Die
Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Natur bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) In
geschützten Gebieten gemäß §§ 15 bis 20 des Hamburgischen
Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 167) sind alle Wildfütterungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen
Behörde durchzuführen.

§ 25a
Aussetzen von Wild
(1) Wild
darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem
Bestand bedrohter Wildarten ausgesetzt werden.
(2) 1Wer
Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen
vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde kann
das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt
sind.

§ 26
Jagdhundhaltung
(1) Für
jeden Jagdbezirk ist von den Jagdausübungsberechtigten ein nachweislich
jagdlich brauchbarer Hund zu halten und zu führen.
(2) 1Der
Nachweis wird erbracht durch das Ablegen der Brauchbarkeitsprüfung für
Jagdhunde vor der Landesjägerschaft (§ 29). 2Die Prüfungsordnung
bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) 1Absatz
2 gilt nicht für Hunde, die bereits als brauchbare Jagdhunde nach jagdrechtlichen
Vorschriften anderer Bundesländer anerkannt sind. 2Die zuständige
Behörde kann weitere Gebrauchshundeprüfungen anerkennen, deren Ablegung als
Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gilt.

§ 27
Ermächtigungen
Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. |
im
Interesse der Hege weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht
unterliegen und ihre Jagdzeit festzulegen (§ 2 Absatz 2
Bundesjagdgesetz), |
| 2. |
für
die Jägerprüfung und die Falknerprüfung (§ 15 Absätze 5 und 7
Bundesjagdgesetz) die Prüfungsordnungen zu erlassen, in denen
insbesondere bestimmt werden kann, dass die Prüfungen vor Prüfungsauschüssen
der Ladesjägerschaft abzulegen sind, |
| 3. |
die
Ausübung der Jagd in Natur- und Wildschutzgebieten, in Wildparken, in
Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sowie in
einzelnen Teilen des Außengebietes zum Schutze der erholungsuchenden
Bevölkerung und der Natur zu beschränken oder zu untersagen, |
| 4. |
im
Rahmen des § 22 Absatz 1 Sätze 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4
Sätze 2, 5 und 6 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen, |
| 5. |
zum
Ausgleich übermäßiger Wildschäden die Wildschadensersatzpflicht auf
andere jagdbare Tiere als Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen
auszudehnen (§ 29 Absatz 4 Bundesjagdgesetz), |
| 6. |
zu
bestimmen, welche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen
zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, als üblich anzusehen sind (§
32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), |
| 7. |
das
Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen näher zu regeln
(§ 24), |
| 8. |
die
behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs,
Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche
Überwachung der Wildhandelsbücher sowie die Aufnahme, Pflege und die
Aufzucht sowie den Verbleib verletzten oder kranken Wildes zu regeln (§
36 Absatz 2 Bundesjagdgesetz). |

§ 28
Jagdbeirat (Landesjagdrat)
(1) 1Der
nach § 37 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu errichtende Jagdbeirat
(Landesjagdrat) wird bei der zuständigen Behörde gebildet. 2Er
besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern, und
zwar aus
|
6 |
Jägern,
welche die Voraussetzungen des § 11 Absatz 5 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes erfüllen müssen, |
|
1 |
Vertreter
der Landwirtschaft, |
|
1 |
Vertreter
der Forstwirtschaft, |
|
1 |
Vertreter
der Jagdgenossenschaften |
|
1 |
Vertreter
des Naturschutzes. |
3Von
den sechs Jägern müssen zwei in der Freien und Hansestadt Hamburg jagdausübungsberechtigt
sein.
(2) Der
Jagdbeirat wählt seinen Vorsitzenden in geheimer Wahl.
(3) 1Der
Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen
Behörde bedarf. 2Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) 1Die
Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer
der Wahlperiode der Bürgerschaft bestellt; nach Ablauf ihrer Amtszeit führen
sie ihr Amt bis zur Bestellung eines neuen Jagdbeirates fort. 2Sie können
jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden. 3Im Falle des Ausscheidens
oder der Abberufung ist ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) 1Der
Jagdbeirat hat die zuständige Behörde in jagdlichen Fragen zu beraten. 2Er
schlägt vor, für welche jagdlichen Aufgaben Ehrenbeamte (Jägermeister)
eingesetzt werden sollen.
(6) 1An
den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde oder
ein von ihm beauftragter Angehöriger der Behörde sowie der Geschäftsführer
der Landesjägerschaft teil. 2Der Jagdbeirat ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde von seinen Sitzungen oder Veranstaltungen rechtzeitig
vorher Mitteilung zu machen.

§ 29
Landesjägerschaft
(1) 1Die
Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der
Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen
Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. 2Die Anerkennung ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die
zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen
Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach
§ 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.

§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. |
in
befriedeten Bezirken Wildkaninchen oder Steinmarder fängt oder tötet,
ohne die jagd-, tier- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften zu
beachten oder Fanggeräte gebraucht, ohne im Besitz eines Jagdscheines
zu sein oder zum Töten oder Fangen von Wildkaninchen oder Steinmardern
eine Schusswaffe oder einen Schalldämpfer ohne schriftliche Genehmigung
der zuständigen Behörde benutzt oder Luftgewehre gebraucht (§ 2
Absatz 2), |
| 2. |
die
Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern oder auf
ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Setz- und Brutzeit nach dessen
Aussetzen oder auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen
unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, ohne
dass eine ausnahmsweise behördliche Einschränkung des Verbots
vorliegt, oder Horste von Greifen, auch wenn sie unbesetzt sind, zerstört
oder beschädigt (§ 16 Absatz l), |
| 3. |
in
als "Wildschutzgebiet" abgesperrten Flächen die Jagd ausübt
(§ 17), |
| 4. |
bei
Wildfolge es unterlässt, den Jagdausübungsberechtigten des
Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen (§
21 Absätze 2 und 3), |
| 5. |
der
Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Berufsjäger als
Jagdaufseher zu bestellen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist
nicht nachkommt (§ 23 Absatz 2), |
| 6. |
Wild
außerhalb von Notzeiten ohne ausnahmsweise Zulassung durch die zuständige
Behörde füttert (§ 25 Absatz l) oder Medikamente an Wildtiere ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde verabreicht (§ 25 Absatz 3), |
| 7. |
Wild
zu anderen Zwecken als der Wiederansiedlung oder Stützung heimischer,
in ihrem Bestand bedrohter Wildarten aussetzt (§ 25a Absatz l) oder
seiner Anzeigepflicht spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn
des Aussetzens nicht nachkommt (§ 25a Absatz 2), |
| 8. |
der
Aufforderung der zuständigen Behörde, einen Jagdhund zu halten und zu
führen, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist nicht nachkommt (§
26), |
| 9. |
einer
Rechtsverordnung nach § 27 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. |
als
Jagdausübungsberechtigter eine entgeltliche Jagderlaubnis entgegen den
Beschränkungen des § 8 Absatz 2 erteilt oder der zuständigen Behörde
eine entgeltliche Jagderlaubnis, die er erteilt hat, entgegen § 8
Absatz 3 nicht anzeigt, |
| 2. |
als
Jagdgast die Jagd vor Ablauf der Beanstandungsfrist nach § 8 Absatz 3
Satz 3 ausübt, ohne dass ihm die zuständige Behörde dies gestattet
hat; oder als Jagdgast die Jagd ausübt, obwohl die zuständige Behörde
die Jagderlaubnis fristgerecht beanstandet hat und weder die
Beanstandungen behoben sind noch durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung festgestellt ist, dass die Jagderlaubnis nicht zu
beanstanden ist, |
| 3. |
als
Jagdgast ohne Begleitung des oder der Jagdausübungsberechtigten die
Jagd ausübt, ohne die schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen (§
8 Absatz 4), |
| 4. |
als
Jagdausübungsberechtigter oder als Inhaber einer entgeltlichen
Jagderlaubnis es entgegen § 10 unterlässt, die Jagdflächen vollständig
anzugeben, |
| 5. |
den
im Abschussplan festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt, die
vorgeschriebene Streckenliste nicht oder nicht vollständig führt, die
Eintragungen nicht unverzüglich vornimmt, unrichtige Angaben macht, die
Streckenliste nicht auf Verlangen vorlegt, die Jagdstrecke nicht
fristgerecht anzeigt, Wild oder Teile desselben nicht auf Verlangen
vorlegt oder die vorgeschriebenen Formblätter nicht verwendet (§ 18), |
| 6. |
der
Verpflichtung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt. |
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet
werden.

§ 31
Einziehung von Gegenständen, Entziehung des Jagdscheines und Verbot der Jagdausübung
(1) 1Ist
eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 begangen worden, so können
| 1. |
Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und |
| 2. |
Gegenstände,
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, |
eingezogen
werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
anzuwenden.
(2) 1Wird
gegen jemanden wegen einer rechtswidrigen Handlung nach § 30 eine Geldbuße
festgesetzt oder nur deshalb nicht festgesetzt, weil ihm die Handlung nicht
vorzuwerfen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn
sich aus der Handlung ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem
Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Handlungen der bezeichneten Art
begehen. 2§ 41 Absätze 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes gelten
entsprechend.
(3) 1Wird
gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30, die er unter grober
oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat,
eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von
einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. 2§
41a Absätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

§ 32
Mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Landesjagdgesetz in der Fassung vom
21. Juni 1966, zuletzt geändert am 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 1966 Seite 159 und 1970 Seite 90) außer Kraft.
Ausgefertigt
Hamburg, den 22. Mai 1978.
Der
Senat
|