Grundsätze der Angelfischerei
Die Grundsätze der Angelfischerei des Verbandes Deutscher Sportfischer
wurden am 16. Oktober 1998 in Veitshöchheim von der Jahreshauptversammlung des
Verbandes Deutscher Sportfischer einstimmig beschlossen. Diese Grundsätze (im
Folgenden leicht gekürzt) sind über die Grenzen dieses Verbandes hinaus als
Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung der Natur akzeptiert und Richtschnur
auch für die Angler in Hamburg:
I. Die Fischerei wird als eigentumsgleiches Recht und nicht wie andere
Nutzungen der Gewässer aufgrund Gemeingebrauchs ausgeübt. Inhalt des
Fischereirechts und Umfang der Fischereiausübung sind in den Fischereigesetzen
der Bundesländer geregelt. Das Fischereirecht unterliegt dem Schutz und der
Garantie des Grundgesetzes. Es kann nur im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit
beschränkt werden.
II. Die Fischerei umfasst das Recht zum Fangen und Aneignen von Fischen sowie
das Recht und die Pflicht zur Hege der Tiere und Pflanzen in ihrem Lebensraum.
Sie nutzt die Produktionskraft der Gewässer. Diese begrenzt wiederum die
fischereiliche Nutzung. Die natürliche Artenvielfalt in den Gewässern ist zu
erhalten und zu fördern.
III. Der Schutz der Gewässer und der sie umgebenden Natur sind Ziel und
Aufgabe der Fischerei. Angelfischerei ist ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Sie wird nach dem Grundsatz der
Nachhaltigkeit durchgeführt und stellt keinen Eingriff in Natur und Landschaft
dar. Im Einzelfall können allerdings vordringliche Belange des Naturschutzes
die Beschränkung der Fischereiausübung erfordern; eine Beschränkung findet
jedoch ihre Grenzen in der im Fischereirecht verankerten Hegepflicht. Fischerei-
und tierschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
IV. Die ordnungsgemäße Angelfischerei stellt eine sinnvolle, soziale und in
die Natur eingebundene Betätigung von erheblicher volkswirtschaftlicher
Bedeutung dar. Sie weckt und fördert das Verständnis für die Zusammenhänge
in der Natur und trägt dazu bei, einen gesunden Lebensraum zu erhalten oder zu
schaffen.