|



| |
|
Im Rahmen des Bundeswaldgesetzes
hat sich Hamburg - wie alle anderen
Bundesländer - ein Landeswaldgesetz gegeben. Es regelt die forstrechtlichen
Besonderheiten, die für den Wald in einem Stadtstaat wichtig sind. So ist zum
Beispiel der gesamte Wald in Hamburg zum Schutzwald erklärt worden, in dem
Kahlhiebe verboten sind und die Bewirtschaftung nach Art und Umfang
vorgeschrieben werden kann.
Inhalt des Landeswaldgesetzes:
mit
Änderungen vom 10.04.07
Wald-Definition
§1
Forstlicher Rahmenplan
§2
Inanspruchnahme von Wald
§
3
Rodung § 4
Erstaufforstung
§
5
Rechte und Pflichten des Waldbesitzers
§
6
Maßnahmen der Behörden
§
7
Schutzwald
§ 7a
Erholungswald
§ 8
Betreten des Waldes
§ 9
Feuer im Wald
§
10
Verhalten im Wald
§
11
Enteignungsgleicher Eingriff
§
12
Erklärung zum Erholungswald §
13
Anordnung von Forstschutzmaßnahmen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
§
15
Ausschluss von Grün- und Erholungsanlagen
§ 16
Inkrafttreten
§
17
(1) Wald
im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
(2) Als
Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen
sowie im Wald liegende oder mit ihm verbundene Wildäsungsplätze und
Holzlagerplätze.
(3) Als
Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
|
1.
|
Pflanzgärten
und Leitungsschneisen,
|
|
2.
|
Waldparkplätze
und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
|
|
3.
|
Teiche,
Bäche, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung
unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen
Vorschriften,
|
|
4.
|
Moore,
Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des
angrenzenden Waldes erforderlich sind,
|
sowie
weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der
Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum
Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(1)
1Die
zuständige Behörde stellt zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens-
und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen einen
forstlichen Rahmenplan auf und schreibt ihn fort. 2Der forstliche
Rahmenplan hat den Zweck,
|
|
die
günstigen Auswirkungen des Waldes auf die Umwelt im Ballungsraum
Hamburg zu verbessern,
|
|
|
die
Naherholung der Stadtbevölkerung im Wald zu fördern,
|
|
|
die
Waldbesitzer bei der Erhaltung und Pflege des Privatwaldes zu
unterstützen.
|
(2) Der
forstliche Rahmenplan muss darstellen
|
1.
|
den
vorhandenen und den angestrebten Waldzustand,
|
|
2.
|
die
Funktion und die Bedeutung des Waldes im Plangebiet für die Umwelt,
Naherholung und die Holzerzeugung,
|
|
3.
|
die
Flächen, auf denen die Aufforstung gefördert werden soll, und die Flächen,
die nicht aufgeforstet werden sollen.
|
(3) Die
zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des forstlichen
Rahmenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher
Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren
Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu
unterrichten und anzuhören.
(4) Der
forstliche Rahmenplan ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach
dem Bundeswaldgesetz
vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1037) zu berücksichtigen.
Die Träger
öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen
betreffen können,
|
1.
|
die
Funktionen des Waldes nach § 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes
angemessen zu berücksichtigen,
|
|
2.
|
die
nach diesem Gesetz zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der
Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht
eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. |
(1)
1Wald
darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet oder in eine andere
Nutzungsart umgewandelt werden. 2Bei der Entscheidung über einen Rodungs-
oder Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Waldbesitzers sowie die Belange der
Allgemeinheit abzuwägen. 3Die Genehmigung soll versagt werden, wenn
das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, insbesondere
wenn
|
1.
|
der
Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die
forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von
wesentlicher Bedeutung ist und die nachteiligen Wirkungen der Rodung
oder Umwandlung nicht durch Bedingungen oder Auflagen abgewendet oder
erheblich gemildert werden können;
|
|
2.
|
die
Schutzfunktion des Waldes durch Rodung
oder Umwandlung beeinträchtigt wird und nicht durch Bedingungen oder
Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann;
|
|
3.
|
der
Wald zu Erholungswald erklärt worden ist und die Erholungsfunktion
durch die Rodung
oder Umwandlung geschmälert wird und nicht durch Bedingungen oder
Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann.

|
(2) Eine
Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden;
durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer
angemessenen Zeit ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die
Rodungs-
oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren
erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 310) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(4) Einer
Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine bewaldete Fläche auf
Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere
Nutzungsart festgestellt worden ist.
(1)
1Die
Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse des forstlichen
Rahmenplans entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden
kann. 3§ 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Für die Genehmigung einer Erstaufforstung von besonders schützenswerten
Flächen gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. 2Besonders schützenswerte
Flächen im Sinne dieser Vorschrift sind
1. Moore,
Sümpfe, Nasswiesen, Quellbereiche und Röhrichte
2. Dünen,
Heide und Trockenrasen
und diesen
gleichwertige Biotope.
(3) Einer
Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund
anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich
festgesetzt worden ist.
(1)
1Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung,
insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den
Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der
Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu
bewirtschaften. 2Er ist verpflichtet,
1.
den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich,
standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender
Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,
2.
den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu
erhalten,
3.
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten;insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen,
Holznutzungund -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken
anzuwenden,
4.
der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände,
tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,
5.
bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie
standortgerecht und heimisch ist,
6.
auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten.
(1 a) 1Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung
gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das
Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der
zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung
der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist. 3Sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion
des Waldes erforderlich ist. 4Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist
1. wieder aufzuforsten oder
2. zu ergänzen, soweit die natürliche Bestockung
unvollständig bleibt.
(2) Wenn
es zur Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage von
Wegen auf seinem Grundstück zu dulden.
(3)
1Wald
oder Teile davon dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus wichtigem
Grunde, insbesondere im Interesse des Forstschutzes, der Wald- oder
Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung
erheblicher Schäden sowie zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des
Waldbesitzers ganz oder teilweise gesperrt oder eingezäunt werden. 2Die
Errichtung von Zäunen zum Schutze von Kulturen, Saat- oder Pflanzkämpen bedarf
keiner Genehmigung. 3Sperrung oder Zäune sind unverzüglich zu
entfernen, wenn sie nicht oder nicht mehr zulässig sind.
1Maßnahmen
der Freien und Hansestadt Hamburg bedürfen einer Genehmigung nach §§ 4 Absatz
1, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 3 nicht, wenn die Maßnahme von ihren Behörden
durchgeführt wird. 2Solche Maßnahmen bedürfen jedoch der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(1)
1Wald
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutzwald im Sinne des § 12 des Bundeswaldgesetzes.
2Schutzzweck ist der Schutz
|
1.
|
vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt I
Seite 721) in seiner jeweils geltenden Fassung,
|
|
2.
|
vor
Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von
Niederschlagswasser und Uferabbruch,
|
|
3.
|
vor
Verunreinigung des Grundwassers.
|
(2) Der
Senat wird ermächtigt, zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Schutzzweckes
durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung
nach Art und Umfang vorzuschreiben, bestimmte Handlungen und Maßnahmen zu
verbieten und den Waldbesitzer zu verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von
Schutzvorrichtungen zu dulden.
(1)
1Staatswald
ist Erholungswald im Sinne des § 13 des Bundeswaldgesetzes, soweit er nicht im
Naturschutzgebiet oder im Hafengebiet liegt oder es sich um Vorlandpflanzungen
im Hochwasserabflussgebiet der Elbe handelt. 2Der Erholungswald wird
durch Beschilderung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.
(2)
1Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Privatwald zu Erholungswald zu
erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Waldflächen für
Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. 2Dabei
kann geregelt werden:
|
1.
|
die
Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
|
|
2.
|
die
Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher,
|
|
3.
|
die
Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die
Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen
oder Einrichtungen zu dulden.
|
(1)
1Jeder
darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren
mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. 2Das Radfahren (ohne
Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das
Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten
Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten
nicht gestattet. 3In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in
Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch
Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen
gestattet. 4Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne
maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für
diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur
Verfügung gestellten Wegen erlaubt.
(1a)
1Das
Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges
Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt
wird. 2§ 34 Absatz 2 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2.
Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert
am 2. Mai 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75), gilt
entsprechend.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die
Benutzung:
|
1.
|
gesperrter
oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
|
|
2.
|
von
Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt
werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
|
|
3.
|
von
Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen),
von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
|
|
4.
|
jagdlicher
Einrichtungen.
|
(3) Das
Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von
Bienenstöcken im Wald ist nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers
gestattet.
(4) Die
zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen (§ 6 Absatz 3) das
Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von
Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus
den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.
(5)
Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder
solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.
(1)
1Wer
in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
|
1.
|
außerhalb
einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
oder offenes Licht gebraucht,
|
|
2.
|
Bodendecken
sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
|
|
3.
|
eine
Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte
verbunden ist, errichtet,
|
bedarf der
vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten
ist. 3Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
(2) Einer
Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht:
|
1.
|
in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
|
|
|
a)
|
der
Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
|
|
|
b)
|
die
zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung
ihrer Tätigkeit,
|
|
|
c)
|
Personen
bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter
Arbeiten,
|
|
|
d)
|
Besitzer
auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Kronenüberhang
des Waldes mindestens 15 Meter beträgt;
|
|
2.
|
in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Personen, denen die Errichtung einer
Anlage baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
|
(3)
1In
der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald außerhalb von Gebäuden oder
Forst- und Dienstfahrzeugen nicht geraucht werden.
2In der übrigen
Zeit ist das Rauchen nur auf Straßen und Wegen gestattet.
(4) Es ist
verboten, brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas im Wald
oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern von ihm wegzuwerfen, zurückzulassen
oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen.
(1)
1Waldbesucher
haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört
wird, insbesondere ist es verboten,
|
1.
|
Bäume,
Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune,
forstwirtschaftliche oder jagdliche sowie Einrichtungen für die
Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu
verunreinigen,
|
|
2.
|
die
Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
|
|
3.
|
wild
lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-,
Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche
Handlungen zu stören,
|
|
4.
|
Hunde
umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie
auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder
jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders
erlaubt hat.
|
2Weitergehende
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere
Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.
(1) Stellt
|
1.
|
die
Versagung einer Genehmigung zur Rodung
oder Umwandlung nach § 4,
|
|
2.
|
die
Versagung einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 5,
|
|
3.
|
die
Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung nach § 6 Absatz 2,
|
|
4.
|
die
Versagung einer Kahlhiebsgenehmigung nach„§ 6 Absatz 1 a Satz 2
|
|
5.
|
die
Bewirtschaftungsauflage oder Duldungsverpflichtung einer
Rechtsverordnung nach „§ 7 a Absatz 2 oder
|
|
6.
|
die
Erklärung von Wald zu Erholungswald nach § 8 des Gesetzes
|
eine
Belastung dar, die ohne Ausgleich die Grenzen des Verhältnismäßigen und des
Zumutbaren überschreiten würde, so hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen
angemessenen Ausgleich in Geld zu zahlen.
(2)
1Entscheidungen
können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 2Über
den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. 3§
9 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11.
November 1980 mit der Änderung vom 22. September 1987 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt 1980 Seite 305, 1987 Seite 177) gilt für das gerichtliche
Verfahren entsprechend.
(1) Wird
Privatwald gemäß § 8 Absatz 2 zu Erholungswald erklärt oder werden gemäß
§ 6 Absatz 2 Wege angelegt, so erhalten die Waldbesitzer die durch diese Maßnahmen
unmittelbar ausgelösten Mehrkosten für ihre angemessene Waldbrandversicherung
von der zuständigen Behörde erstattet.
(2)
1Nachgewiesene
Aufwendungen des Privatwaldbesitzers für die Beseitigung von
|
1.
|
erheblichen
Verunreinigungen,
|
|
2.
|
Schäden
an Einrichtungen, Beständen und Wegen mit Ausnahme von Brandschäden,
|
die in
seinem Erholungswald oder in seinem Wald, in dem Wege gemäß § 6 Absatz 2
angelegt sind, durch den Erholungsverkehr entstanden sind, werden nach Ablauf
des Kalenderjahres ersetzt, sofern der in dem Jahr entstandene Schaden nicht
Bagatellschaden ist. 2Dies gilt nur, wenn der Waldbesitzer die
Verunreinigungen und Schäden vorher der zuständigen Behörde angezeigt und sie
die Beseitigung nicht selbst innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
veranlasst hat. 3Ersatzansprüche des Waldbesitzers gegen den Schädiger
oder Verunreiniger gehen insoweit auf die Freie und Hansestadt Hamburg über,
als diese Aufwendungen ersetzt oder eigene Leistungen für die Beseitigung
erbracht hat.
(1)
1Zur
Verhütung von Waldbränden kann die zuständige Behörde gegenüber den
Waldbesitzern Schutzmaßnahmen anordnen. 2Sie kann diese Maßnahmen
nach Anhörung der betroffenen Besitzer auf Kosten der Waldbesitzer selbst
durchführen, wenn es sich um Schutzmaßnahmen handelt, die ihrer Art nach nur für
mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können. 3Die Anhörung
kann unterbleiben, wenn die Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr unverzüglich
zu treffen sind. 4Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Freie und
Hansestadt Hamburg, wenn die Maßnahmen überwiegend durch die Inanspruchnahme
des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.
(2)
1Der
Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die
Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden
zu erlassen. 2Dabei kann er insbesondere den Umfang der Hilfeleistung
durch Dritte regeln sowie den Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das
Rauchen zeitweise weiter einschränken.
(3)
1Wird
der Wald von forstschädlichen Insekten befallen, so ist der Waldbesitzer
verpflichtet, anerkannt wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. 2Die
zuständige Behörde empfiehlt durch Richtlinien, welche Bekämpfungsmaßnahmen
anerkannt wirksam sind. 3Sie ist ermächtigt, bei stark zunehmendem,
überörtlichem Befall besondere Anordnungen zur Bekämpfung zu treffen.
(4) In der
Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz
unentrindet nicht im Walde liegen.
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
1.
|
Wald
entgegen § 4 Absatz 1 ohne Genehmigung rodet oder in eine andere
Nutzungsart umwandelt,
|
|
2.
|
entgegen
§ 5 Absatz 1 Flächen ohne Genehmigung erstaufforstet,
|
|
3.
|
als
Waldbesitzer die in § 6 Absätze 1 und 1 a vorgeschriebenen Maßnahmen nach
fruchtlosem Ablauf einer von der zuständigen Behörde gesetzten
Nachfrist nicht oder nicht umfassend trifft,
|
|
4.
|
entgegen
§ 6 Absatz 3 Wald oder Teile davon ohne Genehmigung der zuständigen
Behörde ganz oder teilweise sperrt oder einzäunt oder die Sperrung
oder den Zaun nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
|
|
4a.
|
im
Wald entgegen „§ 6 Absatz 1 a Satz 2 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine
diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt,
|
|
5.
|
entgegen
§ 9 den Wald in einer nicht erlaubten Weise betritt oder benutzt,
insbesondere
|
|
|
a)
|
im
Wald ein Fahrrad mit Motorantrieb benutzt,
|
|
|
b)
|
im
Wald außerhalb der dafür zugelassenen Flächen reitet,
|
|
|
c)
|
außerhalb
der für diese Benutzung durch Beschilderung zur Verfügung gestellten
Wege mit anderen als den in § 9 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten auch nicht
mit maschinellem Antrieb ausgestatteten Fahrzeugen fährt oder Huftiere
treibt,
|
|
|
d)
|
ohne
Erlaubnis des Waldbesitzers gesperrte oder eingezäunte Waldflächen und
-wege oder Waldflächen und Wege, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt
werden, oder Saat- und Pflanzkämpe, Forstkulturen, Naturverjüngungen,
Dickungen betritt oder das nach § 9 Absatz 3 eingeschränkte
Betretungsrecht überschreitet,
|
|
|
e)
|
ohne
Genehmigung im Wald zeltet, Fahrzeuge oder Anhänger abstellt oder
Bienenstöcke aufstellt,
|
|
6.
|
in
einem Abstand von weniger als 100 Metern von einem Wald
|
|
|
a)
|
eine
Handlung nach § 10 Absatz 1 ohne Genehmigung begeht,
|
|
|
b)
|
entgegen
§ 10 Absatz 4 brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus
Glas wegwirft, zurücklässt oder sonst unvorsichtig mit ihnen umgeht,
|
|
|
c)
|
ein
genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten
und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das
keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende
Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung
verbunden sind, nicht befolgt,
|
|
7.
|
entgegen
§ 10 Absatz 3 im Walde unbefugt raucht,
|
|
8.
|
entgegen
§ 11 Absatz 1 Satz 1 die Ruhe und Ordnung im Walde stört,
|
|
9.
|
es
als Waldbesitzer unterlässt, gemäß § 14 Absatz 3 Bekämpfungsmaßnahmen
durchzuführen, oder in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September gefälltes
oder gefallenes Nadelderbholz entgegen § 14 Absatz 4 unentrindet im
Wald liegen lässt,
|
|
10.
|
gefällte
Stämme, aufgeschichtete Stöße von Holz sowie Markierungszeichen oder
Hinweisschilder entfernt, beschädigt, verändert, umwirft oder
unkenntlich macht,
|
|
11.
|
eine
vollziehbare Auflage, die mit einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten
Genehmigung verbunden ist, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt,
|
|
12.
|
einer
auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder Anordnung
zuwiderhandelt, wenn sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
|
(2) Die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 und 4a kann mit einer Geldbuße bis zu
25 000,- €, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 2 500,- €, in besonders schweren Fällen bis zu 10
000,- €, geahndet werden.
(3) Absatz
1 ist nicht anzuwenden, soweit Verstöße nach dem Hamburgischen
Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 167) in seiner jeweiligen Fassung oder den auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen zu ahnden sind
Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 2133-a) bekannt gemachte öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen.
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt
Hamburg, den 13. März 1978.
Der
Senat
|
|