Hamburger fischereirechtliche Regelungen
Auch in Hamburg gibt es seit 1986 - wie in allen anderen Bundesländern -
ein Hamburgisches Fischereigesetz, dass z.B. Regelungen über die Pflicht zur Erhaltung eines dem jeweiligen
Gewässer entsprechenden, einheimischen Fischartenbestandes und dessen ggfs.
notwendiger Ergänzung durch Besatz, das Uferbetretungsrecht für
Fischereiberechtigte, die Inhalte der Sportfischerprüfung, Verbote zum Schutz
der Fische und zur ehrenamtlichen Fischereiaufsicht enthält. Es ist
zuletzt mit Wirkung zum 10.04.07 geändert worden.
In Hamburg ist die Fischerei für Fischereischeininhaber an
allen nicht verpachteten öffentlichen Gewässern frei. Die verpachteten
Gewässer (unverbindlich!) ergeben sich aus der Gewässerkarte für die
Angelfischerei, die vom Angelsport-Verband Hamburg
vertrieben wird.
Außerdem sind mit der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes
z.B. die Höhe der Fischereiabgabe, zulässiges Fischereigerät, Bestimmungen
zum Artenschutz, Schonzeiten und die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
festgelegt worden, sie wird zur Zeit an das geänderte Fischereigesetz
angepasst.
Das Fischereirecht steht - wie das Jagdrecht - dem Eigentumsrecht gleich. Es
steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Artikel 14 Grundgesetz, der das
Eigentum, und damit auch das Fischereirecht, garantiert. Aus dem Recht auf Fang
und Aneignung der Fische ergibt sich zugleich die Verpflichtung zu waidgerechtem
Verhalten gegenüber den Fischen und sachgerechtem Umgang mit dem Gewässer. Die
Ausübung der Fischerei hat nach den Grundsätzen des Tierschutzes zu erfolgen.
Der Fischer trägt daher die Verantwortung dafür, dass Angelgerät, Zubehör
und Köder sachgerecht ausgewählt sind, der Fisch waidgerecht gefangen, nicht
unnötig gehältert, tierschutzgerecht versorgt und einer sinnvollen Verwertung
zugeführt wird und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.