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Fischereigesetz
DurchführungsVO

 

Hamburger fischereirechtliche Regelungen

Auch in Hamburg gibt es seit 1986 - wie in allen anderen Bundesländern -  ein Hamburgisches Fischereigesetz, dass z.B. Regelungen über die Pflicht zur Erhaltung eines dem jeweiligen Gewässer entsprechenden, einheimischen Fischartenbestandes und dessen ggfs. notwendiger Ergänzung durch Besatz, das Uferbetretungsrecht für Fischereiberechtigte, die Inhalte der Sportfischerprüfung, Verbote zum Schutz der Fische und zur ehrenamtlichen Fischereiaufsicht enthält. Es ist zuletzt mit Wirkung zum 10.04.07 geändert worden.

In Hamburg ist die Fischerei für Fischereischeininhaber an allen  nicht verpachteten öffentlichen Gewässern frei. Die verpachteten Gewässer (unverbindlich!) ergeben sich aus der Gewässerkarte für die Angelfischerei, die vom Angelsport-Verband Hamburg vertrieben wird. 

Außerdem sind mit der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes z.B. die Höhe der Fischereiabgabe, zulässiges Fischereigerät, Bestimmungen zum Artenschutz, Schonzeiten und die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen festgelegt worden, sie wird zur Zeit an das geänderte Fischereigesetz angepasst.

Das Fischereirecht steht - wie das Jagdrecht - dem Eigentumsrecht gleich. Es steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Artikel 14 Grundgesetz, der das Eigentum, und damit auch das Fischereirecht, garantiert. Aus dem Recht auf Fang und Aneignung der Fische ergibt sich zugleich die Verpflichtung zu waidgerechtem Verhalten gegenüber den Fischen und sachgerechtem Umgang mit dem Gewässer. Die Ausübung der Fischerei hat nach den Grundsätzen des Tierschutzes zu erfolgen.

Der Fischer trägt daher die Verantwortung dafür, dass Angelgerät, Zubehör und Köder sachgerecht ausgewählt sind, der Fisch waidgerecht gefangen, nicht unnötig gehältert, tierschutzgerecht versorgt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt wird und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.