Hamburgisches Fischereigesetz
(mit
Änderungen vom 10.04.07)
Inhalt
§ 1 Zielsetzung
§ 1 a Geltungsbereich
§ 2 Inhalt des Fischereirechts
§ 3 Fischereipacht, Fischereierlaubnis
§ 4 Uferbetretungsrecht
§ 5 Fischereischeinpflicht
§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
§ 7 Fischereiabgabe
§ 8 Fischerprüfung
§ 9 Verbote zum Schutz der Fische
§ 10 Elektrofischerei
§ 11 Gemeinschaftsfischen
§ 12 Fischwege
§ 13 Fischereiaufsicht
§ 14 Ermächtigungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
§ 17 Inkrafttreten
§
1 Zielsetzung
Die
Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und
Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine
Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität, Naturnähe und die
Vielfalt der Gewässer sind wichtige Voraussetzungen für die natürliche
Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner. Ziel dieses
Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln.
Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts bei.
§ 1
a Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den
hamburgischen Binnen- und Küstengewässern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in diesem Gesetz unter der
Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit
nach § 2 Absatz 1.
(3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I
S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746,
1756). Küstengewässer sind die Teile der Nordsee,
auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.
(4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie die
Verordnungen über Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nach den §§ 15, 16 und
19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl.
S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S 146) bleiben unberührt.
§ 2 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer
Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht verbunden, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischartenbestand zu
erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Dies gilt nicht für
die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft. Zum heimischen Fischartenbestand
gehört jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges
Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in
geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt.
Als heimisch gilt eine Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch
menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in
freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als
Population erhalten.
(3) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des Absatzes 4 dem Eigentümer des
Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht
Gegenstand besonderer Rechte sein.
(4) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige
Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten des
Gesetzes bestanden haben.
(5) Soweit die Ausübung der Fischereirechts an öffentlichen Gewässern nicht
verpachtet ist, ist der Fischfang für jedermann frei. Beschränkungen, die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, sowie Rechte und Befugnisse Dritter
bleiben unberührt.
(6) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
der Waidgerechtigkeit auszuüben. Der Tier- und Pflanzenbestand im und am Gewässer
darf durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein Gewässer
nicht nur fischereilich genutzt wird, hat der Fischereiausübende die andere
Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen.
(7)
Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese
einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei
berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften sind Beeinträchtigungen der
heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines
nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
§ 3 Fischereipacht, Fischereierlaubnis
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in
vollem Umfang (Fischereipacht) oder unter Beschränkung auf den Fischfang
(Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. Der
Pachtvertrag soll auf neun Jahre abgeschlossen werden. Der
Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung
eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten
die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen
sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr
soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts
erfordert.
(2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen,
eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die
Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als
eingefriedete Grundstücke.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden,
die er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer
als Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem
gesamtschuldnerisch für die Schäden.
(4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter
Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer einschränken oder untersagen,
soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich
ist.
§ 5 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest
eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der
Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur
Fischereiaufsicht Befugten oder den Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig
betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern.
(3)
Die Berufs- oder Nebenberufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt
werden, die eine Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige
Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes als Berufs- oder Nebenberufsfischer bei der zuständigen
Behörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen,
dürfen die Fischerei wie bisher nach Art und Umfang weiter ausüben.
(4)
Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter
Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit
einer Handangel ausüben.
(5)
Ein Fischereischein ist ferner nicht für Personen erforderlich, die auf
Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung
abzulegen. Sie sind nur berechtigt, in Begleitung eines volljährigen
Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.
(6)
Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine
stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in
der Freien und Hansestadt Hamburg hat.
§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf
Lebenszeit erteilt.
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 6 zu erteilen, wenn der
Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung
nach § 8 abgelegt hat. Der Fischerprüfung nach § 8 stehen gleich:
1. die in Hamburg vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im übrigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegte Sportfischerprüfung,
2. die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung.
3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei.
(3)
Ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im
Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind, kann ein jeweils auf
ein Jahr befristeter Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für
eine Ablehnung nicht erkennbar sind.
(4) Fischereischeine für Berufs- und Nebenberufsfischer sind als solche zu
kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu
versehen. Der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung
der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen
zu lassen.
(5) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden
Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres achtzehnten
Lebensjahres zu erneuern ist.
(6) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei
Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche,
jagdrechtliche, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig
verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind. Ist ein Verfahren nach
Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens ausgesetzt werden.
§ 7 Fischereiabgabe
(1) Fischereischeininhaber mit Hauptwohnsitz in Hamburg haben eine
Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Die
Fischereiabgabe beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro je
Kalenderjahr und kann für ein Kalenderjahr oder für drei aufeinander
folgende Kalenderjahre entrichtet werden.
(2) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Ausgabe
von Wertmarken erhoben und gesondert verwaltet. Das Aufkommen aus der
Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der
Fischerei zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers
entsprechenden gesunden und artenreichen Fischbestandes,
2. Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
6.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufseher.
§ 8
Fischerprüfung
(1) In der
Fischerprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber
ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie
und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung
gefangener Fische, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei,
Tierschutz und Naturschutz besitzt.
(2) Der Senat kann die Durchführung der Fischerprüfung einer Stelle außerhalb
der Verwaltung übertragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach
Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.
§ 9 Verbote zum Schutz der Fische
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und
giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von
Angelhaken ist verboten. § 10 bleibt unberührt.
(2) Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen auszuführen.
(3) Fische nichtheimischer Arten und Rassen dürfen in Binnengewässern nur
mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesetzt werden.
§ 10 Elektrofischerei
Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn
1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines
Fischgewässers
oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft oder des Naturschutzes erforderlich
ist,
2. der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem
anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland
vorlegt und über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und
3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik
entspricht. Zum Nachweis der Eignung ist eine nicht über drei Jahre alte
Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, daß das Gerät den
Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.
§ 11
Gemeinschaftsfischen
(1) Die Veranstaltung von
Gemeinschaftsfischen ist nur zulässig, wenn der Schutz
des Fischbestandes, die Hege sowie die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere des Fischarten- und des Vogelartenschutzes,
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Veranstaltung von Gemeinschaftsfischen mit mehr als 20 Teilnehmern ist spätestens
einen Monat vorher vom Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, inwieweit die Veranstaltung der Hege
dient, welche Fischarten gefangen und wie die gefangenen Fische verwendet werden
sollen. Ergibt die Anzeige, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
vorliegen, kann die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach
ordnungsgemäßer Anzeige die Veranstaltung beanstanden mit der Folge, dass die
Veranstaltung nicht zulässig ist.
(3) Der Veranstalter eines Gemeinschaftsfischen nach Absatz 2 hat der zuständigen
Behörde innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung eine Liste der beim
Wettkampfangeln gefangenen Fische nach Art, Größe und Gesundheitszustand zu übersenden.
§ 12 Fischwege
(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die
den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder
wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten.
Die für die wasserrechtliche Entscheidung nach Satz 1 zuständige Behörde kann
im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz
1 zulassen, wenn die Anlage
eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen
würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden.
(2) Die Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlegung und
Unterhaltung eines Fischweges gegen Entschädigung dulden, wenn die Freie und
Hansestadt Hamburg ihn im öffentlichen Interesse anlegt. Liegt die Anlegung
auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige
Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und
Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die
Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den Fischwegen sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede
Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine
andere Begrenzung festlegen.
§ 13 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Diese kann
zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch zuverlässige Personen, die das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit
widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen; die Bestellung kann
örtlich beschränkt werden. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher sind zur
gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der
Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten
Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere
Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die
zuständige Behörde erteilt ihnen einen Ausweis und ein Ausweisschild; diese
sind nach Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben.
(2)
Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung
der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder
verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführen. Auf oder an Gewässern mit
Fanggeräten im Sinne von Satz 1 angetroffene Personen haben den
Fischereiaufsehern oder Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien
in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische
sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher sind befugt, in Ausübung
der Fischereiaufsicht Grundstücke – mit Ausnahme von Gebäuden – zu
betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang
betrieben wird, anzuhalten. Die Führer der Wasserfahrzeuge haben den
Fischereiaufsehern zu ermöglichen, an Bord zu kommen. 
(3) Der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Er
ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei
berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen, soweit dies zur
Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich
ist. Der Fischereiaufseher hat
die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich
in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat
die abgenommenen Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
§ 14 Ermächtigungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
1.
die Höhe der Fischereiabgabe,
2. die Durchführung der Fischerprüfung,
3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre
Verwendung,
4. die Mindestmaße der Fische, die gefangen werden dürfen, und die Behandlung Untermassiger Fische,
5. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter
Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit),
6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern,
die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager
von Bedeutung sind,
7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter heimischer
Fischarten oder -rassen,
8. die Registrierung von Fischereifahrzeugen sowie ihre Kennzeichnung einschließlich
des auszulegenden Fischereigeräts.
(2) Der Senat wird außerdem ermächtigt, für Amtshandlungen und Prüfungen
nach diesem Gesetz und nach den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Gebührenordnung
festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen und Prüfungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
bei begünstigenden Amtshandlungen können darüber hinaus die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen
angemessen berücksichtigt werden. Im übrigen findet das Gebührengesetz vom 5.
März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der
jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 3 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung
eines Fischereipachtvertrages unterlässt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines
Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein,
3. den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme
Befugten auf Verlangen nicht vorzeigt,
4. einem Verbot des § 9 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung
betreibt,
6. entgegen § 11 Absatz 2 seiner Anzeigepflicht als Veranstalter von
Gemeinschaftsfischen nicht nachkommt,
7. entgegen § 11 Absätze 2 und 3 unzulässig Gemeinschaftsfischen veranstaltet oder
die vorgeschriebene Liste der Fangergebnisse nicht übersendet,
8. entgegen § 12 Absatz 3 den Fischfang an Fischwegen ausübt,
9.
entgegen § 13 Absatz 2 die Personalien nicht in geeigneter Weise nachweist,
gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführt,
die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht
vorzeigt oder dem Fischereiaufseher nicht ermöglicht, an Bord eines
Wasserfahrzeugs zu kommen,
10. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung verstößt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet
werden.
(3)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht,
können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli
2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§
16 Einschränkung von Grundrechten
Durch
die §§ 4 und 13 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf
Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 17 Inkrafttreten
(1) § 14 dieses Gesetzes tritt mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen
Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Im übrigen tritt das
Gesetz am 1. Juni 1986 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten in ihrer geltenden
Fassung außer Kraft:
1. Revidiertes Gesetz, betreffend die Ausübung der Fischerei in der Freien und
Hansestadt Hamburg, vom 15. Juni 1887 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 793-a),
2. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts II 793-e),
3. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den
Fischereischein vom 21. April 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts II 793-e-l).
(2) Weiterhin treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1. Verordnung über Mindestmaße für Fische vom 22. August 1938 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793 "a-1),
2. Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und
Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Landesrechts I 793-b),
3. Verordnung über die Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 16. März 1938
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-d),
sobald eine Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummern 4 und 8 in Kraft getreten
ist.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Mai 1986,
Der Senat