Für
alle Vertragsvarianten gilt:
Aus
naturschutzfachlichen Gründen können ergänzende Pflege- oder
Bewirtschaftungsvorgaben festgelegt werden. Abweichungen von den
Vertragsvorgaben - insbesondere eine vorgezogene Mahd, eine
stickstofffreie Grunddüngung oder eine erhöhte Beweidungsdichte - können
im Einzelfall gestattet werden, wenn dies naturschutzfachlich vertretbar
ist.
Prämienberechtigte
Fläche
Als
prämienberechtigt gelten Grünlandflächen. Für die Variante GE sind
zudem Obst- bzw. Streuobstwiesen oder selbstbegrünte Flächen und für
die Variante HB auch Heide- und Magerrasenflächen prämienberechtigt.
Landschaftselemente wie insbesondere Gräben, Hecken, Baumreihen und
Kleingewässer sind typische Elemente im Hamburger Raum und weisen häufig
eine hohe Biotopwertigkeit auf.
Zudem
stellen sie für den Landwirt oft eine Bewirtschaftungserschwernis dar.
Diese Landschaftselemente werden deshalb der prämienberechtigten Fläche
zugerechnet. Entsprechend der Hamburgischen Gegebenheiten dürfen die prämienberechtigten
linearen Elemente im Einzelfall bis zu vier Metern breit sein. Im Übrigen
gelten die Regelungen zur Anerkennung von Landschaftselementen im Rahmen
der Direktzahlungen für Hamburg. Für die Variante HA gilt die
insgesamt zur Verfügung stehende Fläche inklusive Gehölze und anderer
Landschaftselemente als prämienberechtigt.
Vertragsberechtigt
sind Landwirte oder andere Landbewirtschafter, soweit dies zur
Erreichung der Umweltziele
gerechtfertigt ist, als Eigentümer oder Pächter.