Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom
3. Juni 1986 (Stand 04.12.07)
Fundstelle: HmbGVBl. 1986, S. 112
Änderungen
- §§ 1, 12 geändert durch Verordnung
vom 11. September 2001 (HmbGVBl. S. 337, 342, 384)
- § 9 geändert,
Anlage angefügt durch Verordnung vom 18. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 433)
- §§ 1, 2, 3, 6, 7,
8, 9, 11, 12 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Dezember
2007 (HmbGVBl. S. 419)
Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22.
Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des
Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975
(Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet:
§ 1 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe beträgt fünf Euro für das Kalenderjahr.
§ 2 Fischerprüfung
1 Der Angelsport-Verband
Hamburg e.V. führt die Fischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde
nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch.
2 Die zuständige Behörde kann
für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und
Unterlagen einsehen.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) 1 Der
Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse. 2 Die
Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden,
welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Angelsport-Verbandes Hamburg e.V.
besitzen.
(3) 1 Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und
ein Beisitzer anwesend sind. 2 Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3 Die Ausschussmitglieder sind
bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.
§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis
erteilt.
(3) 1 Über das
Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet.
2 Er kann einen schriftlichen
Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) 1 Über die Prüfung
ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen.
2 Sie ist von allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des
Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
§ 5 Fischereigerät
(1) 1 Anderen als
Berufs- und Nebenberufsfischern (Angelfischern) ist nur folgendes
Fischereigerät erlaubt:
- Handangeln einschließlich Pöddern,
- Senken bis zu 1 m2
Größe.
2 Fischereiberechtigten
und Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere
zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur
Gewässerpflege erforderlich ist.
(2) 1 Angelfischern ist
das Fischen mit mehr als zwei Handangeln und mit mehr als je zwei
Angelhaken (Anbissstellen) nicht gestattet.
2 Sie dürfen nicht reißend
eingesetzt werden. 3 Die
Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht
unbeaufsichtigt ausgelegt sein. 4 Das
Fischen mit Treib- oder Schleppangeln ist Angelfischern untersagt.
5 Personen nach § 5 Absätze 4
und 5 des Hamburgischen Fischereigesetzes ist nur eine Handangel mit einer
Anbissstelle erlaubt.
(3) 1 Nebenberufsfischer
stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern
Berufsfischern, in Binnengewässern Angelfischern gleich.
2 Auf der Elbe ist
Nebenberufsfischern, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen
Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:
- zehn Reusen,
- zwei Stellnetze
bis je 50 m Länge,
- eine Senke.

(4) 1 Ausgelegte
Fischereigeräte sind auf der Wasseroberfläche deutlich sichtbar durch
Bojen zu kennzeichnen. 2 Die
zuständige Behörde kann eine andere Kennzeichnung zulassen.
3 An den Fischereigeräten und
Bojen ist die Registriernummer nach § 11 dauerhaft anzubringen.
4 Fischereigeräte sind so zu
stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist, und
täglich zu leeren.
(5) 1 Stellnetze oder
Reusen dürfen nur bis zu einer Gesamtlänge von 100 m zusammengefügt
werden. 2 Zu bereits
ausliegenden Fischereigeräten ist ein Abstand von mindestens 50 m
einzuhalten.
(6) Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Fischbestände die
Verwendung von Fischereigeräten beschränken.
§ 6 Artenschutz
(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen
werden:
- Bachneunauge (Lampetra planeri),
- Bitterling (Rhoedus
sericeus amarus),
- Donau-Kaulbarsch
(Gymnocephalus baloni),
- Edelkrebs (Astacus
astacus),

- Elritze (Phoxinus
phoxinus),
- Finte (Alosa
fallax),
- Flussneunauge (Lampetra
fluviatilis),
- Groppe (Cottus
gobio)
,
- Hasel (Leuciscus
leuciscus),
- Lachs (Salmo
salar),
- Maifisch, (Alosa
alosa),
- Meerforelle (Salmo
trutta forma trutta),
- Meerneunauge (Petromyzon
marinus),
- Moderlieschen (Leucaspius
delineatus),
- Muscheln - alle
heimischen Arten der Gattungen Unio und Anodonta,
- Neunstachliger
Stichling (Pungitius pungitius),
- Schlammpeitzger (Misgurnus
fossilis),
- Schmerle (Noemacheilus
barbatulus),
- Schnäpel (Coregonus
ssp.),
- Steinbeißer (Cobitis
taenia),
- Stör (Acipenser
sturio),

- Zährte (Vimba
vimba).
2 Dies gilt nicht für
Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht
worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit
der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.
§ 7 Mindestmasse
(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen
werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
mindestens folgende Länge aufweisen:
| 1. |
Aal (Anguilla anguilla) |
45 cm |
| 2. |
Äsche (Thymallus thymallus) |
35 cm |
| 3. |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) |
30 cm |
| 4. |
Barbe (Barbus barbus) |
35 cm |
| 5. |
Döbel (Leuciscus cephalus) |
25 cm |
| 6. |
Flunder (Platichthys flesus) |
20 cm |
| 7. |
Hecht (Esox lucius) |
50 cm |
| 8. |
Karpfen (Cyrinus carpio) |
35 cm |
| 9. |
Lachs (Salmo salar) |
60 cm |
| 10. |
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) |
35 cm |
| 11. |
Quappe (Lota lota) |
35 cm |
| 12. |
Rapfen (Aspius aspius) |
40 cm |
| 13. |
Schlei (Tinca tinca) |
25 cm |
| 14. |
Wels (Silurus glanis) |
70 cm |
| 15. |
Zander (Stizostedion lucioperca) |
40 cm |
| 16. |
Zope (Abramis ballerus) |
30 cm |
(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in
andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben
in geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermaßige Fische gefangen, gilt § 6
Absatz 2 entsprechend.
§ 8 Artenschonzeiten
(1) 1 Die nachstehend
aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen
werden dürfen:
| 1. |
Bach- und Meerforelle, Lachs |
15. Oktober bis 15. Februar, |
| 2. |
Äsche |
1. Januar bis 15. Mai, |
| 3. |
Hecht |
1. Januar bis 15. Mai, |
| 4. |
Wels |
1. Mai bis 30. Juni, |
| 5. |
Zander |
1. Januar bis 15. Mai. |
2 Die Schonzeit für
Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2
entsprechend.
§ 9 Schon- und Sperrgebiete
(1) In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
- Kleine Alster,
- Binnenalster vom
Alsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis
zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
- Eppendorfer
Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich
Rosenbrookbrücke,
- Stadtparksee mit
Zulauf vom Goldbekkanal,
- Dove-Elbe
oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
- Gose-Elbe
oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
- Südlicher
Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg,
- Seeverkanal von
Kanzlershof bis Karnappwehr,
- Moorwettern von
der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der
Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger
Landscheide bis zum Bahndamm,

- Mühlenberger
Loch, innerhalb der in der
Anlage schraffiert dargestellten Teilfläche des Europäischen
Vogelschutzgebietes ,,Mühlenberger Loch“.
(2) 1 In folgenden
Fließgewässern ist der Fischfang zum Schutz von Laich- und
Aufwuchsgebieten ganzjährig verboten:
- Kampbille zwischen Bille und
Schleusengraben,
- Bille zwischen
Sander Damm und Rückhaltebecken an der Gesamtschule,
- Bornmühlenbach,
- Schleemer Bach
einschließlich seiner Zuflüsse,
- Wandse oberhalb
der Stein-Hardenberg-Straße einschließlich ihrer Zuflüsse,
- Rahlau
einschließlich ihrer Zuflüsse,
- Berner Au
einschließlich ihrer Zuflüsse,
- Osterbek oberhalb
Osterbekkanal einschließlich ihrer Zuflüsse,
- sämtliche
Alsterzuflüsse oberhalb der Winterhuder Brücke,
- Luruper
Moorgraben einschließlich seiner Zuflüsse,
- Düpenau bis zur
Mündung in den Helmuth-Schack-See,
- Wedeler Au
einschließlich ihrer Zuflüsse,
- Flottbek,
- Kleine Flottbek,
- Engelbek.

2 Dieses Fangverbot
gilt nicht für Pacht- und Privatgewässer sowie im Verlauf dieser
Fließgewässer vorhandenen Stillgewässer wie Stau- oder Rückhaltebecken.
§ 10 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5
bis 9 zulassen, soweit dies
- für wissenschaftliche Zwecke,
- zur nachhaltigen
Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
- für Hegemaßnahmen,
insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
erforderlich ist.
§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten
Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen,
bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer,
Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen.
(2) 1 Die
Unterscheidungsbuchstaben sind
- für Fischereifahrzeuge der Kleinen
Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben HF und
- für
Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.
2 Die Registriernummer
wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) 1 Die Anmeldung zur
Registrierung obliegt dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die
zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung
ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb
befindet. 2 Jeder
Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum
Beispiel Änderung der Nutzung oder der Fischereigeräte, Einbau anderer
Motoren) sind der zuständigen Behörde zur Änderung der Bescheinigung
anzuzeigen.
(4) 1 Das
Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder
Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen.
2 Die Schrift soll in weißer
Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und mindestens 20 cm hoch sein.
3 Die Buchstaben sind in
lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen.
4 Die Beiboote und das
auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu
kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder
nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben
und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des
Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- Fischereigerät entgegen § 5 benutzt
oder nicht kennzeichnet,
- entgegen den §§ 6
bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen
Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
- entgegen § 9 den
Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
- entgegen § 11
sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht
vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche
Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht anzeigt, die
ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das
Fischereikennzeichen nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen
Fischerei nicht entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Juni 1986. |