Bundeswaldgesetz

Viertes Kapitel
Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
§ 41
Förderung

(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden.
(2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für
die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung
des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung
ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der
Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den
Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des
landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) auf Grund der
Wirtschaftsergebnisse der Staatsforstverwaltungen und der Forstbetriebsstatistik über die
Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirtschaft des
Bundesgebiets sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen
Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und
Erholungsfunktion.
(4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen Förderung der Forstwirtschaft nach dem
Gesetz über die Gemeinschafts-aufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch
das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2140).
(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes können
erhalten:
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39
gleichgestellte sonstige Zusammen-schlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach
Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossen-schaften und
ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre Aufgabe
sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung des
Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem
Holzmarkt bestehen lassen;
- Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre
forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden.
§ 41a
Bundeswaldinventur

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist eine auf das gesamte Bundesgebiet
bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur)
durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen
Wald-verhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu
erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem
einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundeswaldinventur beauftragten
Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie
die erforderlichen Inventurarbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Bundeswaldinventur
zu bestimmen sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1 anzuwendende
Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
§ 42
Auskunftspflicht

(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 43
Verletzung der Auskunftspflicht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.

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