Bundeswaldgesetz

Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift
§ 15
Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte
Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und
anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).
Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16
Begriff

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern,
die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur
Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die
Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der
Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer
Strukturmängel zu überwinden.
§ 17
Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe
haben:
- Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der
einzelnen forstlichen Vorhaben;
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz
des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten
einschließlich des Forstschutzes;
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2
bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.
§ 18
Anerkennung

(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine
wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
- die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) die Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der
Aufgabe zu wachen;
d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Mitgliedschaftspflichten;
e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder
teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie
den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
- Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:
a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die
Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt
werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein,
daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie
über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der
Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind
und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
- wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein,
daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam
verfolgen;
- sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;
- sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge,
für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die
Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu
unterrichten.
(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie
anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.
§ 19
Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins
mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die
Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit
nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.
§ 20
Widerruf der Anerkennung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine
Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre
Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.
Abschnitt III
Forstbetriebsverbände
§ 21
Begriff und Aufgabe

(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der
Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck
verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche
Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.
§ 22
Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes

(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig
strukturierte Gebiete gebildet werden.
(2) Weitere Voraussetzungen sind, daß
- der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden
Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
- der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen
läßt;
- mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei
Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
- eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu
gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die
Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt
sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband
einbezogen werden.
§ 23
Bildung eines Forstbetriebsverbands

(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige
Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein
vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft
die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens,
der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 24
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten
Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für
die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und
Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das
Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu
erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.
§ 25
Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
- seinen Namen und seinen Sitz;
- seine Aufgabe;
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- das Stimmrecht der Mitglieder;
- seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten
entsprechend.
§ 26
Organe des Forstbetriebsverbands

Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und,
sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.
§ 27
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt
über
- die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- die Entlastung des Vorstands;
- die Änderung der Satzung;
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den
Forstbetriebsverband;
- die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
- die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
§ 28
Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis

(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.
(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal
einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der
Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
verlangt wird.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der
Satzung festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr
als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschließt mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist.
§ 29
Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 30
Verbandsausschuß

In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem
können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur
Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der
Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.
§ 31
Änderung der Satzung

(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
§ 32
Ausscheiden von Grundstücken

(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund
einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig
ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der
Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die
Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde. Für die in § 22
Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die
Nutzungsberechtigten es verlangen.
§ 33
Umlage, Beiträge

(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll
regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke
bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen
ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder
Leistungen Beiträge erheben.
§ 34
Aufsicht

(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen
Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
- zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach
Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen
auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 35
Verbandsverzeichnis

Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der
Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu
bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
§ 36
Auflösung des Forstbetriebsverbandes

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der
Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37
Begriff und Aufgabe

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht
gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen
einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung
der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die
Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe
haben:
- Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen
Rahmenplanung;
- Koordinierung des Absatzes;
- marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
§ 38
Anerkennung

(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des
Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
- ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
a) ihre Aufgabe;
b) die Finanzierung der Aufgabe;
- sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner
Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines
Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften
§ 39
Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft

(1) Die nach der Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der
Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbände
stehen den Forstbetriebsverbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder
überwiegend auf die Einstellung von Personal beschränkt.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbände ihre Satzung nicht den
Vorschriften des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt
haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende
Satzung erlassen.
(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse des
privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie nach §
18 ausdrücklich anerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht förmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten
Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbehörde Verträge über
gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zuständige
Behörde feststellt, daß diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des §
18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind.
(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in
der Forstwirtschaft unberührt.
§ 40
Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf
Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten
Forstbetriebsgemeinschaften und von Forstbetriebsverbänden, soweit sie die
forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche
gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen
Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft,
sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre
Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern
Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
unberührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 12 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind
Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände,
Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht
wesentlich über das Gebiet der Gemarkung oder eine Gemeinde hinausgeht und die zur
gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder
gebildet worden sind.

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