Bundeswaldgesetz

Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes
§ 5
Vorschriften für die Landesgesetzgebung

Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.
Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den
Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter
Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.
Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes
bei Planungen und
Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§ 6
Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und
Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der
Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 zu
sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung
zu beachten.
(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
- Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu
gestalten, daß er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig
beeinflußt, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der
Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen
die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an
das Bundesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
- Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend den
tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
- Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige
Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden,
sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
- In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes von besonderem
Gewicht ist, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher
Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden.
Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen insbesondere der erholungsgerechten
Freizeitgestaltung sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
- Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet
werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil
sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
- Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener
Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die
Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.
§ 7
Forstliche Rahmenpläne

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse
notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
forstliche Rahmenpläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon
aufstellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die
forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören,
soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben
ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und
deren Zusammenschlüsse.
(2) Ein forstlicher Rahmenplan muß die Sachverhalte und Erfordernisse, welche die
Forststruktur sowie die Funktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 betreffen,
berücksichtigen.
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne
werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach
Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Programme oder
Pläne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.
§ 8
Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen
von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine
Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen
betreffen können,
- die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
- die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der
Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz
und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9
Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet
und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über
einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des
Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander
abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die
Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden;
durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer
angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung
- keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart
festgestellt worden ist;
- weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald,
untersagt wird.
§ 10
Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch
Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
- keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden
ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
- weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.
§ 11
Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig
bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle
Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in
angemessener Frist
- wieder aufzuforsten oder
- zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst
zulässig ist.
§ 12
Schutzwald

(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die
Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches
Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die
Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im
Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes
erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den
Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder
durchzuführen.
§ 13
Erholungswald

(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu
gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen
über
- die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
- die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
- die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von
Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die
Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- das Verhalten der Waldbesucher.
§ 14
Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das
Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen
gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus
wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum
Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten
ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

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