Bundeswaldgesetz

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung
für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das
Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz-
und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern und
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
Waldbesitzer herbeizuführen.
§ 2
Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm
dienende Flächen.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet
werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff
ausnehmen.
§ 3
Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes oder
eines Landes steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach
landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der
Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von
Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden,
Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen
Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften
als Körperschaftswald angesehen wird.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch
Körperschaftswald ist.
§ 4
Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte,
sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

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